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§ 33 - Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)

V. v. 08.05.1967 BGBl. II S. 1563; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 05.04.2019 BGBl. I S. 479
Geltung ab 28.05.1967; FNA: 933-10 Eisenbahnbaurecht und Eisenbahnbetriebsrecht
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§ 33 Überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge



(1) Dampfkessel, Druckbehälter und sonstige überwachungsbedürftige Anlagen, die mit einem Fahrzeug fest verbunden sind, müssen nach einer zugelassenen Bauart ausgeführt sein; sie müssen vor Inbetriebnahme sowie planmäßig wiederkehrend geprüft werden. Eine Bauartzulassung ist nicht erforderlich für Getränkeschankanlagen und Aufzuganlagen.

(2) Mit dem Fahrzeug fest verbundene Dampfkessel sind planmäßig wiederkehrend alle drei Jahre einer inneren Prüfung zu unterziehen; diese Frist darf auf höchstens vier Jahre verlängert werden, wenn es der Zustand der Dampfkessel zuläßt. Eine innere Prüfung ist vor der Wiederinbetriebnahme erforderlich, wenn der Dampfkessel länger als zwei Jahre außer Betrieb war. In jedem Kalenderjahr ist - außer bei Lokomotivdampfkesseln und Heizdampfkesseln mit automatischer Regelung - eine äußere Prüfung durchzuführen.

(3) Durch Wasserdruck sind zu prüfen

1.
Lokomotivdampfkessel

a)
bei der Prüfung vor Inbetriebnahme,

b)
bei der inneren Prüfung,

c)
nach Kesselarbeiten, die die Betriebssicherheit beeinflussen können,

2.
sonstige Dampfkessel

a)
bei der Prüfung vor Inbetriebnahme,

b)
mindestens alle 9 Jahre,

c)
nach Kesselarbeiten, die die Betriebssicherheit beeinflussen können,

d)
vor einer Wiederinbetriebnahme, wenn der Kessel länger als zwei Jahre außer Betrieb war.

(4) Die Prüfungen und Fristverlängerungen sind von zugelassenen Sachverständigen durchzuführen; sie dürfen in einfachen Fällen bei Druckbehältern und sonstigen überwachungsbedürftigen Anlagen von Sachkundigen durchgeführt werden.

(5) Als Sachverständige sind zugelassen

1.
Ingenieure, die vom Eisenbahn-Bundesamt oder von der zuständigen Landesbehörde als Sachverständige anerkannt sind,

2.
Sachverständige der Technischen Überwachungsvereine und der Technischen Überwachungsämter.

(6) Über Prüfungen und Fristverlängerungen sind Nachweise zu führen. An Dampfkesseln ist das Datum der letzten inneren Prüfung anzubringen.



 

Zitierungen von § 33 EBO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 EBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2024)
... Prüfungen; Aus- nahmen und Ausstellen einer entsprechenden Be- scheinigung § 33 Absatz 4 i. V. m. Absatz 1 EBO nach Zeitaufwand  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage 1 BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... Prüfungen; Ausnahmen und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung § 33 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 EBO nach Zeitaufwand 4.5 Genehmigung von ...
Anlage 2 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.08.2013)
... Prüfung vor Inbetriebnahme, Ausnahmegenehmigung § 33 Abs. 1 EBO nach Zeitaufwand 461 Planmäßige ... Anlagen nach Zeitaufwand 462 Anerkennung von § 33 Abs. 5 EBO 1.000 DM 463 Prüfen der Trinkwasseranlagen von ...
Anlage 3 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 2) Gebührenverzeichnis (vom 15.08.2013)
... Prüfung vor Inbetriebnahme, Aus- nahmegenehmigung § 33 Abs. 1 EBO nach Zeitaufwand 461 Planmäßige ... Anlagen nach Zeitaufwand 462 Anerkennung von § 33 Abs. 5 EBO 1.000 DM 463 Prüfen der Trinkwasseranlagen von ...
Anlage 4 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 3) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... Prüfungen; Ausnahmen und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung § 33 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 EBO nach Zeitaufwand 4.5 Genehmigung von ...
Anlage 5 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 4) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... Prüfungen; Ausnahmen und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung § 33 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 EBO nach Zeitaufwand 4.5 Genehmigung von ...
Anlage 6 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 5) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... Prüfungen; Ausnahmen und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung § 33 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 EBO nach Zeitaufwand 4.5 Genehmigung von ...

Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE)
neugefasst durch B. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2683; aufgehoben durch § 39 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1389
Anlage 2 GGVSE Abweichungen von den Teilen 1 bis 7 des ADR und RID und den Teilen 8 und 9 des ADR für innerstaatliche Beförderungen
... überwachungsbedürftige Anlage dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz oder § 33 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch ...