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Änderung § 3 EBO vom 08.11.2006

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§ 3 EBO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 3 EBO n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 19.11.2015 BGBl. I S. 2105
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Ausnahmen, Genehmigungen


(1) Ausnahmen können zulassen

1. von allen Vorschriften dieser Verordnung zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen; die zuständigen Landesbehörden sind zu unterrichten, wenn die Einheit des Eisenbahnwesens berührt wird;

b) für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen;

(Text neue Fassung)

a) für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur; die zuständigen Landesbehörden sind zu unterrichten, wenn die Einheit des Eisenbahnwesens berührt wird;

b) für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur;

2. im übrigen, soweit Ausnahmen in den Vorschriften dieser Verordnung unter Hinweis auf diesen Absatz ausdrücklich vorgesehen sind,

a) für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt;

vorherige Änderung

b) für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.



b) für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Aufsichtsbehörde.

(2) Genehmigungen, die in den Vorschriften dieser Verordnung unter Hinweis auf diesen Absatz vorgesehen sind, erteilen

1. für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,

2. für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.



 

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