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Änderung § 15 EBO vom 01.04.2008

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§ 15 EBO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 15 EBO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 467
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Streckenblock, Zugbeeinflussung



(1) Auf Bahnen mit besonders dichter Zugfolge
muß das Signal für die Fahrt in eine Blockstrecke
unter Verschluß der nächsten Blockstelle liegen.

(Text alte Fassung)

(2) Strecken, auf denen mehr als 100 km/h zu-
gelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung aus-
gerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum
Halten gebracht werden kann.

(Text neue Fassung)

(2) Strecken, auf denen mehr als 100 km/h zu-
gelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung aus-
gerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum
Halten gebracht und ein unzulässiges Anfahren
gegen Halt zeigende Signale selbsttätig verhindert
werden
kann.

(3) Strecken, auf denen mehr als 160 km/h zugelas-
sen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet
sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht
und außerdem geführt werden kann. |


(4) Für Strecken, auf denen bis zu 100 km/h zugelassen sind, können

1. für Eisenbahnen des Bundes das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,

2. für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde die Ausrüstung mit Zugbeeinflussung vorschreiben.