§ 3a EBO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2012 geltenden Fassung | § 3a EBO n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.07.2012 BGBl. I S. 1703 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 3a (neu) | (Text neue Fassung)§ 3a Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken |
Auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken dürfen anstelle der Vorschriften des zweiten bis fünften Abschnitts mit Ausnahme des § 11 die entsprechenden Vorschriften des Nachbarstaates angewendet werden. |