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Änderung § 65 EBO vom 01.12.2012

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§ 65 EBO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2012 geltenden Fassung
§ 65 EBO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.07.2012 BGBl. I S. 1703

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§ 65 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 65 Übergangsregelung


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Strecken, die am 1. Dezember 2012 die Voraussetzungen nach § 15 Absatz 2 nicht erfüllen, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 nachzurüsten. Bis zur Erfüllung der Ausrüstungsanforderungen nach § 15 Absatz 2 haben die Eisenbahnen anderweitige Maßnahmen zu treffen, die die sichere Betriebsführung gewährleisten.