§ 1 - Beratungsstellenverordnung (BStV)

V. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2293, 2766 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
Geltung ab 10.11.2020; FNA: 810-20-4 Arbeitsförderung
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§ 1 Antragsverfahren


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Gewährung einer Leistung aufgrund des Anspruchs nach § 31 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes soll durch den Deutschen Gewerkschaftsbund beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. August des Jahres vor dem Leistungszeitraum beantragt werden. 2Leistungszeitraum ist das jeweils folgende Kalenderjahr. 3Für das Kalenderjahr 2021 soll der Antrag bis zum 30. November 2020 gestellt werden.

(2) Der Antrag soll mindestens enthalten:

1.
Angaben zur Höhe der beantragten Mittel,

2.
Angaben zur Höhe des Eigenanteils,

3.
die Beschreibung des geplanten Vorhabens unter Berücksichtigung des Leistungszwecks nach § 23a Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes,

4.
den Finanzierungsplan,

5.
Angaben zur Weiterleitung der Leistung an Dritte,

6.
die Erklärung, dass der Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgrundsatz eingehalten werden wird, und

7.
eine Bestätigung des Deutschen Gewerkschaftsbundes, dass die für den Leistungszweck eingesetzten Beschäftigten nicht bessergestellt werden als vergleichbare Bundesbedienstete.

(3) 1Die Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatzsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist, darf nicht Teil der beantragten Leistung sein. 2Auf Verlangen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sind die Angaben im Antrag insoweit durch geeignete Unterlagen zu belegen.


Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts G. v. 28. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 172 m.W.v. 1. Juli 2023

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Frühere Fassungen von § 1 BStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2023Artikel 10 Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts
vom 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172

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Zitierungen von § 1 BStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BStV Weiterleitung der Leistung an Dritte
... Weiterleitung der Leistung an Dritte ist mit dem Antrag auf Gewährung der Leistung nach § 1 zu beantragen. Die Entscheidung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts
G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
Artikel 10 KraftfEntSG Änderung der Beratungsstellenverordnung
...  § 1 Absatz 1 Satz 1 , § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 der ...


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