§ 2 - Beratungsstellenverordnung (BStV)

V. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2293, 2766 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
Geltung ab 10.11.2020; FNA: 810-20-4 Arbeitsförderung
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§ 2 Leistungsgewährung


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entscheidet über den Antrag in Form eines Leistungsbescheids. 2Über den Antrag soll bis spätestens acht Wochen vor Beginn des Leistungszeitraums entschieden werden.

(2) 1Der Leistungsbescheid muss mindestens enthalten:

1.
die Höhe der Leistung und des Eigenanteils des Deutschen Gewerkschaftsbunds,

2.
die Bezeichnung des Leistungszwecks entsprechend § 31 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes,

3.
den Leistungszeitraum,

4.
die Zustimmung zur Weiterleitung der Leistung an Dritte, sofern diese beantragt wurde und erteilt wird, und

5.
eine Rechtsbehelfsbelehrung.

2Der Leistungsbescheid kann Näheres zur Verwendung der Leistung regeln.

(3) 1Änderungsanträge, die der Deutsche Gewerkschaftsbund stellt, nachdem der Leistungsbescheid bestandskräftig geworden ist, sind nur zulässig, wenn das Bundesministerium für Arbeit und Soziales der Antragstellung zustimmt. 2Die Zustimmung liegt im Ermessen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. 3Die Entscheidung über die Zustimmung kann gleichzeitig mit der Entscheidung über den Änderungsantrag erfolgen. 4Die Entscheidung über einen Änderungsantrag soll bis spätestens acht Wochen nach Antragstellung erfolgen.

(4) 1Die Auszahlung der Mittel an den Deutschen Gewerkschaftsbund soll zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober für das jeweils beginnende Quartal erfolgen. 2Fällt der Tag der Auszahlung auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder nach dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage Berlin vom 28. Oktober 1954 (GVBl. S. 615), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Januar 2019 (GVBl. S. 22) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung auf einen allgemeinen Feiertag, tritt an seine Stelle der nächstfolgende Werktag. 3Eine Auszahlung der Mittel für den Leistungszeitraum erfolgt frühestens an dem auf den Tag des Eintritts der Bestandskraft des Leistungsbescheids folgenden Tag. 4Die Verwendung der bereits ausgezahlten Teilbeträge im Leistungszeitraum ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales spätestens einen Monat nach Auszahlung der Mittel in summarischer Form nachzuweisen. 5Hierfür sollen die ausgezahlten Teilbeträge entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch dargestellt werden.

(5) 1Im Leistungszeitraum nicht verbrauchte Mittel sind dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unverzüglich nach Ende des Leistungszeitraums zu erstatten. 2Für die Zeit zwischen dem Ende des Leistungszeitraums und der Erstattung können Zinsen entsprechend § 49a Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verlangt werden.


Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts G. v. 28. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 172 m.W.v. 1. Juli 2023

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Frühere Fassungen von § 2 BStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2023Artikel 10 Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts
vom 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172

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Zitierungen von § 2 BStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts
G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
Artikel 10 KraftfEntSG Änderung der Beratungsstellenverordnung
... § 1 Absatz 1 Satz 1, § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 der Beratungsstellenverordnung vom 3. November 2020 ...


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