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§ 4 - Beratungsstellenverordnung (BStV)
V. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2293, 2766 (Nr. 50)
Geltung ab 10.11.2020; FNA: 810-20-4 Arbeitsförderung
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Geltung ab 10.11.2020; FNA: 810-20-4 Arbeitsförderung
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§ 4 Kontrolle der Mittelverwendung
(1) 1Der Ergebnisbericht nach § 23a Absatz 6 Satz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis der Einnahmen und Ausgaben. 2In dem Sachbericht sind die Verwendung der Leistung sowie die erzielten Ergebnisse im Einzelnen darzustellen. 3Es ist außerdem auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen und die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern. 4In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge ihrer Verwendung und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. 5Dem Nachweis ist eine Belegliste in tabellarischer Form beizufügen. 6Auf der Grundlage des Ergebnisberichts führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine vertiefte Prüfung der rechtmäßigen und zweckentsprechenden Verwendung der Mittel durch.
(2) 1Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat die Originalbelege über die Einzelzahlungen fünf Jahre nach Vorlage des Ergebnisberichts aufzubewahren. 2Diese Aufbewahrungsfrist gilt auch für die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der Leistung zusammenhängenden Unterlagen. 3Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. 4Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen. 5Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmen, bleiben von Satz 1 unberührt.
(3) Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat für die Stichprobenprüfungen nach § 23a Absatz 6 Satz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und Auskünfte zu erteilen.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann Dritte mit der Kontrolle der Mittelverwendung beauftragen.
(5) Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung sind von der prüfenden Stelle in einem Prüfungsvermerk niederzulegen.
(6) Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, beim Deutschen Gewerkschaftsbund zu prüfen.
Text in der Fassung der Berichtigung der Beratungsstellenverordnung B. v. 26. November 2020 BGBl. I S. 2766 m.W.v. 10. November 2020
Frühere Fassungen von § 4 BStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.11.2020 (11.12.2020) | Berichtigung der Beratungsstellenverordnung vom 26.11.2020 BGBl. I S. 2766 |
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Zitierungen von § 4 BStV
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Ermächtigungsgrundlagen,
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Änderungsvorschriften und in
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Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung der Beratungsstellenverordnung
B. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2766
Berichtigung BStVBer
... vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2293) ist wie folgt zu berichtigen: In § 4 Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „§ 23" durch die Angabe „§ 23a" zu ...
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