(1) Ziel des Anpassungslehrgangs ist es, die von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede auszugleichen (Lehrgangsziel).
(2) Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann.
(3) Für die Inhalte und die Durchführung des Anpassungslehrgangs können die Länder gemeinsame Empfehlungen abgeben.
(1) Im Anpassungslehrgang wird der Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten unter der Verantwortung einer Person, die über die Erlaubnis zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung verfügt, ausgeübt und entsprechend dem Lehrgangsziel begleitet durch
- 1.
- theoretischen und praktischen Unterricht,
- 2.
- eine praktische Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder
- 3.
- theoretischen und praktischen Unterricht und eine praktische Ausbildung mit theoretischer Unterweisung.
(4) An der theoretischen Unterweisung sollen praxisanleitende Personen, die die Voraussetzungen nach
§ 9 erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt werden.
(1) Der Person, die am Anpassungslehrgang teilgenommen hat, hat die Einrichtung, bei der die Person den Anpassungslehrgang absolviert hat, eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Für die Bescheinigung ist das Muster der
Anlage 10 zu verwenden.