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Artikel 1 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (ATA-OTA-APrVEV k.a.Abk.)

V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295 (Nr. 50); Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 ATA-OTA-APrV


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Zitierungen von Artikel 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 ATA-OTA-APrVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ATA-OTA-APrVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 ATA-OTA-APrVEV Inkrafttreten
...  Artikel 1 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2021 in ...