Änderung Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung vom 16.04.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.04.2021 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.04.2021 BGBl. I S. 764
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2 Inkrafttreten, Geltungsdauer der Änderung


(Text alte Fassung)

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Schweinepest-Verordnung gilt mit Ablauf des 9. Mai 2021 an wieder in ihrer am 9. November 2020 maßgebenden Fassung, es sei denn, mit Zustimmung des Bundesrates wird etwas anderes verordnet.


(Text neue Fassung)

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




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