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Synopse aller Änderungen der Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung am 16.04.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. April 2021 durch Artikel 1 der 3. SchwPestVÄndVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 3. SchwPestVÄndV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.04.2021 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 16.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.04.2021 BGBl. I S. 764
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2 Inkrafttreten, Geltungsdauer der Änderung


(Text alte Fassung)

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Schweinepest-Verordnung gilt mit Ablauf des 9. Mai 2021 an wieder in ihrer am 9. November 2020 maßgebenden Fassung, es sei denn, mit Zustimmung des Bundesrates wird etwas anderes verordnet.


(Text neue Fassung)

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.