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Änderung § 1 PpUGV vom 10.11.2022

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§ 1 PpUGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.11.2022 geltenden Fassung
§ 1 PpUGV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 297
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Diese Verordnung regelt die Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern nach § 137i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(Text alte Fassung)

(2) Als pflegesensitiv werden die nach Maßgabe von § 3 zu ermittelnden Bereiche in Krankenhäusern festgelegt, in denen Leistungen der Intensivmedizin, Inneren Medizin, Geriatrie, Unfallchirurgie, allgemeinen Chirurgie, Orthopädie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Kardiologie, Neurologie, allgemeinen Pädiatrie, pädiatrischen Intensivmedizin, speziellen Pädiatrie, neonatologischen Pädiatrie oder Herzchirurgie erbracht werden.

(3) 1 Die Pflegepersonaluntergrenzen gelten nicht in den Bereichen, die die Mindestanforderungen an die perinatologische Versorgung nach den Versorgungsstufen des § 3 Absatz 2 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Reifegeborenen nach § 136 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden und gemäß § 94 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung erfüllen. 2 Unberührt durch die Pflegepersonaluntergrenzen bleiben die jeweils geltenden und im Bundesanzeiger bekannt gemachten Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses, in denen eine niedrigere Anzahl von Patientinnen und Patienten im Verhältnis zu einer Pflegekraft festgelegt ist.

(Text neue Fassung)

(2) Als pflegesensitiv werden die nach Maßgabe von § 3 zu ermittelnden Bereiche in Krankenhäusern festgelegt, in denen Leistungen der Intensivmedizin, Inneren Medizin, Geriatrie, Unfallchirurgie, Neurochirurgie, allgemeinen Chirurgie, Orthopädie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Kardiologie, Neurologie, allgemeinen Pädiatrie, pädiatrischen Intensivmedizin, speziellen Pädiatrie, neonatologischen Pädiatrie, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Rheumatologie, Urologie oder Herzchirurgie erbracht werden.

(3) Die Pflegepersonaluntergrenzen finden keine Anwendung, soweit die jeweils geltenden und im Bundesanzeiger bekannt gemachten Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses eine niedrigere Anzahl von Patientinnen und Patienten im Verhältnis zu einer Pflegekraft festlegen.

(heute geltende Fassung) 
 

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