Artikel 8 - Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (3. COVIfSGAnpG k.a.Abk.)

G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Geltung ab 19.11.2020, abweichend siehe Artikel 8
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Artikel 8 Inkrafttreten


Artikel 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 4a Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 18. November 2020 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb tritt am 1. April 2021 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. November 2020.


Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen G. v. 29. März 2021 BGBl. I S. 370 m.W.v. 31. März 2021

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Frühere Fassungen von Artikel 8 Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.03.2021Artikel 8 Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen
vom 29.03.2021 BGBl. I S. 370

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Artikel 8 Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 3. COVIfSGAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. COVIfSGAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen
G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Artikel 8 EpLaFoG Änderung des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
... I S. 2397) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 wird aufgehoben. 2. In Artikel 8 Absatz 3 werden die Wörter „und Artikel 2 treten" durch das Wort „tritt" ...


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