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Synopse aller Änderungen des Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite am 31.03.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. März 2021 durch Artikel 8 des EpLaFoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des 3. COVIfSGAnpG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2021 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 2 Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes
(Text neue Fassung)

Artikel 2 (aufgehoben)
Artikel 2a Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 2b Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 2c Änderung der Arzneimittelhandelsverordnung
Artikel 2d Änderung der AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung
Artikel 3 Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4a Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 5 Änderung des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Artikel 6 Änderung des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Artikel 7 Einschränkung von Grundrechten
Artikel 8 Inkrafttreten
Schlussformel
vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 2 Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes




Artikel 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 8 wird Absatz 3.

2. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1a wird aufgehoben.

b) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.

c) Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Behörde zu stellen.'

3. § 57 Absatz 6 wird aufgehoben.

4. In § 58 Satz 1 wird die Angabe 'und 1a' gestrichen.

5. In § 66 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter 'oder die Schließung beziehungsweise das Betretungsverbot veranlasst' gestrichen.

6. § 73 Absatz 1a wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird aufgehoben.

b) In Nummer 24 werden die Wörter '§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c bis f oder g oder Nummer 8 Buchstabe c,' gestrichen.



 

Artikel 8 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 4a Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 18. November 2020 in Kraft.

vorherige Änderung

(3) Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Artikel 2 treten am 1. April 2021 in Kraft.



(3) Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb tritt am 1. April 2021 in Kraft.


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