Artikel 2 - Drittes Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen (3. AgrarMRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Weingesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. November 2020 WeinG § 7d, § 50

Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 7d wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die nach § 6 Absatz 1, § 6a Absatz 1 oder § 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen, welche im Jahre 2020 ausgelaufen sind oder auslaufen werden, sind innerhalb der Gültigkeitsdauer in Anspruch zu nehmen, die in Artikel 1 Absatz 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/601 der Kommission vom 30. April 2020 über die Dringlichkeitsmaßnahmen zur Abweichung von den Artikeln 62 und 66 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gültigkeit von Genehmigungen für Rebpflanzungen und der Rodung im Falle einer vorgezogenen Wiederbepflanzung (ABl. L 140 vom 4.5.2020, S. 46) genannt wird."

2.
In § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird nach der Angabe „Absatz 1" die Angabe „oder 1a" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 2 Drittes Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 3. AgrarMRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. AgrarMRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 74
Artikel 1 10. WeinGAndG Änderung des Weingesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. November 2020 (BGBl. I S. 2425 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...


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