Das
Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch
Artikel 26 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 7d wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die nach
§ 6 Absatz 1,
§ 6a Absatz 1 oder
§ 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen, welche im Jahre 2020 ausgelaufen sind oder auslaufen werden, sind innerhalb der Gültigkeitsdauer in Anspruch zu nehmen, die in Artikel 1 Absatz 1 und 3 der
Durchführungsverordnung (EU) 2020/601 der Kommission vom 30. April 2020 über die Dringlichkeitsmaßnahmen zur Abweichung von den Artikeln 62 und 66 der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gültigkeit von Genehmigungen für Rebpflanzungen und der Rodung im Falle einer vorgezogenen Wiederbepflanzung (ABl. L 140 vom 4.5.2020, S. 46) genannt wird."
- 2.
- In § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird nach der Angabe „Absatz 1" die Angabe „oder 1a" eingefügt.
G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 74