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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2022 aufgehoben

§ 1 - Agrarstatistik-Emissionsberichterstattungsverordnung 2021 (AgrStatEBV 2021)

§ 1 Erhebung über die Viehbestände



(1) 1Im Rahmen der Erhebung über die Viehbestände nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Agrarstatistikgesetzes werden zu Schweinen im November 2021 zusätzlich zu den in § 20 Nummer 2 des Agrarstatistikgesetzes genannten Merkmalen die folgenden Erhebungsmerkmale erhoben:

1.
die Zahl der ausgemästeten Schweine,

2.
deren durchschnittliches Lebendgewicht bei Mastbeginn und Mastende sowie deren durchschnittliche Mastdauer,

3.
die Zahl der Fütterungsphasen und

4.
der Rohproteingehalt der Futtermischung je Fütterungsphase.

2Die Erhebung erfolgt jeweils nach Fütterungsvariante.

(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 werden bei allen Erhebungseinheiten der Stichprobe erhoben, in denen Jung- oder Mastschweine gehalten werden.