Auf Grund des
§ 94a Nummer 5 des Agrarstatistikgesetzes, der durch
Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
- 1.
- die Zahl der ausgemästeten Schweine,
- 2.
- deren durchschnittliches Lebendgewicht bei Mastbeginn und Mastende sowie deren durchschnittliche Mastdauer,
- 3.
- die Zahl der Fütterungsphasen und
- 4.
- der Rohproteingehalt der Futtermischung je Fütterungsphase.
2Die Erhebung erfolgt jeweils nach Fütterungsvariante.
(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 werden bei allen Erhebungseinheiten der Stichprobe erhoben, in denen Jung- oder Mastschweine gehalten werden.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
(2) Sie tritt am 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner