Die
Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (Lufttüchtigkeitsforderungen für Luftfahrtgerät) vom
5. November 2018 (BAnz AT 15.11.2018 V1), die durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. April 2019 (BAnz AT 10.04.2019 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- motorgetriebene, aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge die „Lufttüchtigkeitsforderungen für motorgetriebene, aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge" vom 19. Mai 2020 (NfL 2-547-20),".
- b)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- Hängegleiter und Gleitsegel die „Lufttüchtigkeitsforderungen für Hängegleiter und Gleitsegel" vom 1. September 2020 (NfL 2-565-20),".
- c)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- Sprungfallschirme die „European Technical Standard Order - Personnel Parachute Assemblies" (ETSO-C23f) in der Fassung vom 21. Februar 2018, die auf den Internetseiten der European Union Aviation Safety Agency (EASA) unter https://www.easa.europa.eu/download/etso/ETSO-C23f_CS-ETSO_13.pdf veröffentlicht ist,".
- 2.
- Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a Übergangsregelung
§ 1 Absatz 2 Nummer 3 und 4 in der bis zum 24. November 2020 geltenden Fassung ist bis zum 1. März 2021 weiter anzuwenden."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. November 2020.