Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (Lufttüchtigkeitsforderungen für Luftfahrtgerät) (2. DV LuftGerPV-ÄndV2 k.a.Abk.)

V. v. 05.11.2020 BAnz AT 23.11.2020 V1; Geltung ab 24.11.2020
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 32 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes, von denen Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 567 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, in Verbindung mit § 15 Satz 1 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 293), verordnet das Luftfahrt-Bundesamt:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. November 2020 2. DV LuftGerPV § 1, § 1a (neu)

Die Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (Lufttüchtigkeitsforderungen für Luftfahrtgerät) vom 5. November 2018 (BAnz AT 15.11.2018 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. April 2019 (BAnz AT 10.04.2019 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
motorgetriebene, aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge die „Lufttüchtigkeitsforderungen für motorgetriebene, aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge" vom 19. Mai 2020 (NfL 2-547-20),".

b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Hängegleiter und Gleitsegel die „Lufttüchtigkeitsforderungen für Hängegleiter und Gleitsegel" vom 1. September 2020 (NfL 2-565-20),".

c)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Sprungfallschirme die „European Technical Standard Order - Personnel Parachute Assemblies" (ETSO-C23f) in der Fassung vom 21. Februar 2018, die auf den Internetseiten der European Union Aviation Safety Agency (EASA) unter https://www.easa.europa.eu/download/etso/ETSO-C23f_CS-ETSO_13.pdf veröffentlicht ist,".

2.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

§ 1a Übergangsregelung

§ 1 Absatz 2 Nummer 3 und 4 in der bis zum 24. November 2020 geltenden Fassung ist bis zum 1. März 2021 weiter anzuwenden."

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. November 2020.

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Schlussformel



Der Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes

Mendel



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