Artikel 2 - Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (6. IRGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 23.11.2020 BGBl. I S. 2474 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 6c G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Geltung ab 19.12.2020, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 2 Änderung des Gerichtskostengesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 27. November 2020 GKG Anlage 1

Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Nummer 3910 wird folgende Nummer 3911 eingefügt:

Nr. GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
„3911Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die
Entscheidung der Bewilligungsbehörde nach § 87f Abs. 5 Satz 2 IRG:
Der Antrag wird verworfen
30,00 €".


2.
Die bisherige Nummer 3911 wird die Nummer 3912.

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Zitierungen von Artikel 2 Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 6. IRGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. IRGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 6. IRGÄndG Inkrafttreten (vom 17.09.2022)
... Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d, Nummer 3 bis 13, die Artikel 2 und 2a treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (1a) Artikel 2b tritt am 1. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2568
Artikel 3 WettbRÄndG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 2020 (BGBl. I S. 2474 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 3 wird wie folgt ...


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