Nach
§ 64 Absatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch
Artikel 2c des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3a eingefügt:
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„(3a) Abweichend von Absatz 3 können die Selbstverwaltungsorgane und besonderen Ausschüsse nach
§ 36a aus wichtigen Gründen ohne Sitzung schriftlich abstimmen."