Artikel 2a - Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (6. IRGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 23.11.2020 BGBl. I S. 2474 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 6c G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Geltung ab 19.12.2020, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 2a Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2a wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 27. November 2020 SGB IV § 64

Nach § 64 Absatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 2c des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3a eingefügt:

 
„(3a) Abweichend von Absatz 3 können die Selbstverwaltungsorgane und besonderen Ausschüsse nach § 36a aus wichtigen Gründen ohne Sitzung schriftlich abstimmen."

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Zitierungen von Artikel 2a Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2a 6. IRGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. IRGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2b 6. IRGÄndG Weitere Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... 64 Absatz 3a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 2a dieses Gesetzes geändert worden ist, wird ...
Artikel 3 6. IRGÄndG Inkrafttreten (vom 17.09.2022)
... Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d, Nummer 3 bis 13, die Artikel 2 und 2a treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (1a) Artikel 2b tritt am 1. Januar ...


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