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Artikel 3 - Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (6. IRGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 23.11.2020 BGBl. I S. 2474 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 6c G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Geltung ab 19.12.2020, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 3 Inkrafttreten



(1) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d, Nummer 3 bis 13, die Artikel 2 und 2a treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(1a) Artikel 2b tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 19. Dezember 2020 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. November 2020.



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Frühere Fassungen von Artikel 3 Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.09.2022Artikel 6c Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
vom 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
aktuell vorher 24.11.2021Artikel 20d Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
vom 22.11.2021 BGBl. I S. 4906
aktuellvor 24.11.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 3 Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 6. IRGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. IRGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
Artikel 20d EpiLageAufhG Änderung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
...  Artikel 3 Absatz 1a des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23. November 2020 (BGBl. I S. 2474) wird die Angabe „1. Januar 2022" durch die ...

Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 6c CovidIfSGAnpG 2022 Änderung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
...  Artikel 3 Absatz 1a des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23. November 2020 (BGBl. I S. 2474), das durch Artikel 20d des Gesetzes vom 22. November 2021 ...