Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung (2. SaatGRuAGOZVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540 (Nr. 55); Geltung ab 01.12.2020
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Eingangsformel *
Artikel 1 Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
Artikel 2 Änderung der Saatgutverordnung
Artikel 3 Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
Artikel 4 Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
Artikel 5 Änderung der Anbaumaterialverordnung
Artikel 6 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel *



Auf Grund

-
des § 1 Absatz 2, des § 3a Absatz 2, des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b sowie Nummer 5 und 6, des § 14a Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3 und 4 Buchstabe a bis d und f, des § 14b Absatz 2 Nummer 1, des § 15a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2, des § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 4 und Absatz 2, des § 22a Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 und des § 26 des Saatgutverkehrsgesetzes, von denen § 1 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3041) und § 3a Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 5 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 14a in dem Satzteil vor Nummer 1, § 14b Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 15a Absatz 2 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 22 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 22a Satz 1 und § 26 Satz 1 zuletzt durch Artikel 372 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,

-
des § 19 Absatz 2 Satz 1 des Saatgutverkehrsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 372 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, sowie

-
des § 6 Absatz 1 Nummer 1, 2, 8, 10 und 16 und des § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe b, c und d sowie Nummer 2 Buchstabe a bis d und g des Pflanzenschutzgesetzes, von denen § 6 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 375 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 7 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 375 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,

verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

---

*
Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/990 der Kommission vom 17. Juni 2019 zur Änderung der Liste der Gattungen und Arten in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/55/EG des Rates, in Anhang II der Richtlinie 2008/72/EG des Rates und im Anhang der Richtlinie 93/61/EWG der Kommission (ABl. L 160 vom 18.6.2019, S. 14);

2.
Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177 der Kommission vom 11. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates, der Richtlinien 93/49/EWG und 93/61/EWG der Kommission sowie der Durchführungsrichtlinien 2014/21/EU und 2014/98/EU in Bezug auf Pflanzenschädlinge an Saatgut und anderem Pflanzenvermehrungsmaterial (ABl. L 41 vom 13.2.2020, S. 1);

3.
Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/432 der Kommission vom 23. März 2020 zur Änderung der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von Gemüse sowie der Liste der Gattungen und Arten in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b (ABl. L 88 vom 24.3.2020, S. 3).

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Artikel 1 Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2020 SaatArtVerzV Anlage

Nummer 2 der Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juli 2018 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„2 Gemüsearten außer für Zierzwecke
(einschließlich aller Hybriden der nachfolgend aufgeführten Arten und Gruppen)
 Art
botanische Bezeichnung
Gruppe nach ICNCP*
oder Sorte
deutsche
Bezeichnung
2.1 Allium cepa L. - Cepa-Gruppe - Zwiebel, Echalion
- Aggregatum-Gruppe - Schalotte
2.2Allium fistulosum L. alle Sorten Winterheckenzwiebel
2.3Allium porrum L. alle Sorten Porree
2.4Allium sativum L. alle Sorten Knoblauch
2.5Allium schoenoprasum L. alle Sorten Schnittlauch
2.6Anthriscus cerefolium (L.) Hoffm. alle Sorten Kerbel
2.7 Apium graveolens L. - Sellerie-Gruppe - Sellerie
- Knollensellerie-Gruppe - Knollensellerie
2.8 Asparagus officinalis L. alle Sorten Spargel
2.9 Beta vulgaris L. - Rote-Rüben-Gruppe - Rote Rübe, Rote Bete
- Blattmangold-Gruppe - Mangold
2.10 Brassica oleracea L. - Grünkohl-Gruppe - Grünkohl
- Blumenkohl- oder
Karfiol-Gruppe
- Blumenkohl
- Capitata-Gruppe - Rotkohl, Weißkohl
- Rosenkohl- oder
Kohlsprossen-Gruppe
- Rosenkohl
- Kohlrabi-Gruppe - Kohlrabi
- Wirsing- oder
Wirsingkohl-Gruppe
- Wirsing
- Brokkoli-Gruppe - Brokkoli
- Palmkohl-Gruppe - Palmkohl
- Tronchuda-Gruppe - portugiesischer Kohl
2.11 Brassica rapa L. - Chinakohl-Gruppe - Chinakohl
- Herbstrüben-, Mairüben-
oder Stoppelrüben-Gruppe
- Herbstrübe, Mairübe,
Stoppelrübe
2.12Capsicum annuum L. alle Sorten Chili, Paprika, Pfefferoni
2.13Cichorium endivia L. alle Sorten Endivie
2.14 Cichorium intybus L. - Chicorée- oder
Zichorie-Gruppe
- Chicorée, Zichorie
- Blattzichorie-Gruppe - Blattzichorie
- Wurzelzichorie- oder
Industriezichorie-Gruppe
- Wurzelzichorie,
Industriezichorie
2.15Citrullus lanatus
(Thunb.) Matsum. et Nakai
alle Sorten Wassermelone
2.16Cucumis melo L. alle Sorten Melone, Zuckermelone
2.17 Cucumis sativus L. - Gurken- oder
Salatgurken-Gruppe
- Gurke, Salatgurke
- Einlegegurken-Gruppe - Einlegegurke
2.18Cucurbita maxima Duchesne alle Sorten Riesenkürbis
2.19Cucurbita pepo L. alle Sorten Gartenkürbis, einschließlich
reifer Gartenkürbis, Patisson
oder Zucchini, einschließlich
unreifer Patisson
2.20Cynara cardunculus L. - Artischocken-Gruppe - Artischocke
  - Cardy- oder Kardonen-
artischocken-Gruppe
- Cardy, Kardonenartischocke
2.21Daucus carota L. alle Sorten Karotte, Möhre, Futtermöhre
2.22Foeniculum vulgare Mill. Azoricum-GruppeKnollenfenchel
2.23Lactuca sativa L. alle Sorten Salat
2.24 Petroselinum crispum
(Mill.) Nyman ex A. W. Hill
- Blattpetersilien-Gruppe - Blattpetersilie
- Wurzelpetersilien-Gruppe - Wurzelpetersilie
2.25Phaseolus coccineus L. alle Sorten Prunkbohne, Feuerbohne
2.26Phaseolus vulgaris L. - Stangenbohnen-Gruppe - Stangenbohne
  - Buschbohnen-Gruppe - Buschbohne
2.27 Pisum sativum L. - Schalerbsen-Gruppe - Schalerbse
- Markerbsen- oder
Runzelerbsen-Gruppe
- Markerbse
- Zuckererbsen-Gruppe - Zuckererbse
2.28 Raphanus sativus L. - Radieschen-Gruppe - Radieschen
- Rettich-Gruppe - Rettich
2.29Rheum rhabarbarum L. alle Sorten Rhabarber
2.30Scorzonera hispanica L. alle Sorten Schwarzwurzel
2.31Solanum lycopersicum L. alle Sorten Tomate
2.32Solanum melongena L. alle Sorten Aubergine, Eierfrucht
2.33Spinacia oleracea L. alle Sorten Spinat
2.34Valerianella locusta (L.) Laterr. alle Sorten Rapunzel, Feldsalat
2.35Vicia faba L. alle Sorten Dicke Bohne, Puffbohne
2.36 Zea mays L. - Zuckermais-Gruppe - Zuckermais
- Puffmais-Gruppe - Puffmais
* ICNCP - Internationaler Code der Nomenklatur der Kulturpflanzen (International Code of Nomenclature for Cultivated Plants)."


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Artikel 2 Änderung der Saatgutverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2020 SaatgutV § 2, § 6a (neu), § 20a (neu), § 30a (neu), § 44, § 48, Anlage 3, Anlage 3a (neu), Anlage 3b (neu), Anlage 5, Anlage 6, Anlage 7, Anlage 8

Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1571) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

„5a.
RNQPs: unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (regulated non-quarantine pests) im Sinne des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4; L 35 vom 7.2.2020, S. 51), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 322 vom 18.12.2018, S. 85) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;".

b)
In Nummer 6 Buchstabe a werden die Doppelbuchstaben aa bis dd durch die folgenden Doppelbuchstaben aa bis ff ersetzt:

„aa)
Gräser- und Leguminosensaatgut,

bb)
Saatgut von Kreuzblütlern und anderen Öl- und Faserpflanzen,

cc)
Getreidesaatgut,

dd)
Zuckerrüben- und Futterrübensaatgut,

ee)
Maissaatgut,

ff)
Sorghumsaatgut,".

2.
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

§ 6a Besondere Anforderungen bei landwirtschaftlichen Arten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs

(1) Ergänzend zu den in Anlage 2 Nummer 3.2, 4.2, 5.3 sowie in Anlage 3 Nummer 3.2 und 5.2 vorgeschriebenen Anforderungen gelten für die Vermehrungsflächen, Vermehrungsbestände und das Saatgut folgender Arten die in Anlage 3a aufgeführten Anforderungen an den Gesundheitszustand hinsichtlich des Befalls mit RNQPs:

1.
Brassica napus L. (partim),

2.
Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs,

3.
Glycine max (L.) Merr.,

4.
Helianthus annuus L.,

5.
Linum usitatissimum L.,

6.
Medicago sativa L. und

7.
Sinapis alba L.

(2) Der Antragsteller hat im Antrag auf Anerkennung die Einhaltung der Anforderungen zu erklären, die in Anlage 3a Nummer 1.2, 2.1 und 2.2 in Bezug auf zurückliegende Anbaujahre sowie auf die Vorfrucht der Vermehrungsfläche festgelegt sind.

(3) Die Vermehrungsbestände und das Saatgut der in Absatz 1 genannten Arten müssen außerdem im Einklang stehen mit

1.
den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und RNQPs in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 angenommenen Durchführungsrechtsakten sowie

2.
den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen."

3.
Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

§ 20a Besondere Anforderungen bei Gemüsearten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs

(1) Ergänzend zu den in Anlage 2 Nummer 7.2 und in Anlage 3 Nummer 7.2 vorgeschriebenen Anforderungen gelten für die Vermehrungsflächen, Vermehrungsbestände und das Saatgut folgender Arten die in Anlage 3b aufgeführten Anforderungen an den Gesundheitszustand hinsichtlich des Befalls mit RNQPs:

1.
Allium cepa L.,

2.
Allium porrum L.,

3.
Capsicum annuum L.,

4.
Phaseolus coccineus L.,

5.
Phaseolus vulgaris L.,

6.
Pisum sativum L.,

7.
Solanum lycopersicum L. und

8.
Vicia faba L.

(2) Der Saatguterzeuger hat die Ergebnisse der in Anlage 3b Nummer 1.2 und 1.3, Nummer 2 sowie Nummer 3.1, 3.2 und 3.3 genannten Besichtigungen, Untersuchungen und Kontrollen unter Angabe des Datums der Durchführung der jeweiligen Besichtigung, Untersuchung und Kontrolle aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind für Kontrollen durch die zuständige Behörde für drei Jahre aufzubewahren.

(3) Die Vermehrungsbestände und das Saatgut der in Absatz 1 genannten Arten müssen außerdem im Einklang stehen mit

1.
den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und RNQPs in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 angenommenen Durchführungsrechtsakten sowie

2.
den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen."

4.
Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

§ 30a Pflanzenpass

(1) Für Saatgut, für das in dieser Verordnung besondere Anforderungen hinsichtlich des Befalls mit RNQPs vorgeschrieben sind, bleiben die folgenden Vorschriften unberührt:

1.
die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031,

2.
die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 der Kommission vom 13. Dezember 2017 zur Festlegung der formalen Anforderungen an den Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union und den Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung und

3.
die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

Dies gilt insbesondere für die Vorschriften der in Satz 1 genannten Rechtsakte, nach denen bei Saatgut, das als Vorstufensaatgut, Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut erzeugt oder auf dem Markt bereitgestellt werden soll, der Pflanzenpass mit dem amtlichen Etikett kombiniert wird.

(2) Bei anerkanntem Saatgut wird der Pflanzenpass durch die zuständige Behörde ausgestellt und nach den Vorgaben der in Absatz 1 genannten Rechtsakte mit dem amtlichen Etikett zu einem gemeinsamen Etikett zusammengefasst. Das gemeinsame Etikett enthält die nach den in Absatz 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Angaben.

(3) Bei Standardsaatgut erstellt der von der zuständigen Behörde nach Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/2031 ermächtigte und bei der zuständigen Behörde nach Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 registrierte Unternehmer den Pflanzenpass selbst. Der Pflanzenpass, der die nach den in Absatz 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Angaben enthält, ist nach den Vorgaben der in Absatz 1 genannten Rechtsakte bei Standardsaatgut deutlich getrennt vom Saatgutetikett anzubringen, wobei Pflanzenpass und Saatgutetikett auf einem gemeinsamen Träger aufgedruckt werden können."

5.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Bei" die Wörter „Vorstufensaatgut und Basissaatgut von" eingefügt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Saatgutmischungen zur Futternutzung können von der Anerkennungsstelle auf Antrag nach den Vorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet werden, wenn

1.
sie nur Saatgut verschiedener Sorten einer oder mehrerer Arten von Futterpflanzen oder Getreide, außer Mais und Sorghum, enthalten und

2.
das Saatgut vor dem Mischen anerkannt worden ist.

Den Saatgutmischungen kann zusätzlich anerkanntes Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Mais und Sorghum hinzugefügt werden."

6.
§ 48 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Packungen oder Behältnisse, die im Ausland entsprechend den Regeln eines OECD-Systems nach § 46 gekennzeichnet waren, werden bei einer Wiederverschließung erneut nach den Vorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet und verschlossen. Dabei werden alle Behandlungen des Saatgutes, von der Entfernung der ursprünglichen Kennzeichnung und Verschlusssicherung bis zur Wiederverschließung, unter Aufsicht eines Probenehmers vorgenommen. Eine Kennzeichnung und Wiederverschließung unter Angabe einer anderen Saatgutkategorie ist nur zulässig, wenn mit der zuständigen Stelle, deren Name und Anschrift auf den Etiketten, Packungen oder Behältnissen angegeben ist, eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist."

7.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
In den Nummern 3.1.2, 3.1.3, 3.1.7, 3.1.14, 3.1.15 und 3.1.16 wird in Spalte 5 die Angabe „15" jeweils durch die Angabe „16" ersetzt.

b)
Nummer 3.2.1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Saatgut von Ackerbohnen und Futtererbsen gilt 1 lebender Ackerbohnenkäfer oder Erbsenkäfer nicht als Befall."

c)
Nach Nummer 3.2.3 wird folgende Nummer 3.2.4 eingefügt:

„3.2.4
Das Saatgut von Medicago sativa L. muss frei sein von Clavibacter michiganensis und von Ditylenchus dipsaci."

d)
In Nummer 5.1.6 wird in Spalte 4 die Angabe „15" jeweils durch die Angabe „16" ersetzt und werden in Spalte 15 jeweils die Fußnotenzeichen „8)" gestrichen.

e)
In den Fußnoten zu der Tabelle in Abschnitt 5.1 wird Fußnote 8) wie folgt gefasst:

„8)
(weggefallen)".

f)
In Nummer 5.2.3 werden die Wörter „Phoma exigua var. linicola" jeweils durch die Wörter „Boeremia exigua var. linicola" ersetzt und nach den Wörtern „Fusarium spp." werden die Wörter „, außer Fusarium oxysporum f. sp. albedinis und Fusarium circinatum" eingefügt.

g)
Nummer 5.2.5 einschließlich der Nummern 5.2.5.1 und 5.2.5.2 wird wie folgt gefasst:

„5.2.5
Das Saatgut von Soja darf nur bis zu 15 v. H. der Körner mit dem Phomopsis-Komplex von Diaporthe caulivora und Diaporthe phaseolorum var. sojae befallen sein."

h)
Nach Nummer 5.2.5 wird folgende Nummer 5.2.6 angefügt:

„5.2.6
Das Saatgut von Sonnenblumen muss frei sein von Plasmopara halstedii."

i)
In Nummer 7.2 wird das Wort „Gesundheitszustand" durch die Wörter „Gesundheitszustand - Ergänzend zu den besonderen Anforderungen an den Gesundheitszustand hinsichtlich des Befalls mit RNQPs gelten folgende Anforderungen:" ersetzt.

8.
Nach Anlage 3 werden die folgenden Anlagen 3a und 3b eingefügt:

Anlage 3a (zu § 6a Absatz 1 und 2) Besondere Anforderungen an den Gesundheitszustand bei landwirtschaftlichen Arten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs

1.
Medicago sativa L. - Befall mit Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus (entsprechend Anhang V Teil A Nummer 3 Ziffer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)

1.1
Das Saatgut von Medicago sativa L. stammt aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus sind, oder

1.2
der Feldbestand ist auf Flächen erwachsen, auf denen in den letzten drei Jahren vor Aussaat der Vermehrung kein Medicago sativa L. angebaut wurde, und während der Feldbesichtigung der Vermehrungsfläche wurden keine Anzeichen eines Befalls mit Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus festgestellt oder während des Anbaus der Vorfrucht wurden keine Anzeichen eines Befalls mit Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus in benachbarten Beständen von Medicago sativa L. gefunden oder

1.3
die Pflanzen gehören zu einer Sorte, die resistent gegen Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus ist, und der Anteil an unschädlichen Verunreinigungen überschreitet nicht 0,1 v. H.;

2.
Medicago sativa L. - Befall mit Ditylenchus dipsaci (entsprechend Anhang V Teil A Nummer 3 Ziffer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)

2.1
Auf der Vermehrungsfläche wurden während des Anbaus der Vorfrucht keine Anzeichen eines Befalls mit Ditylenchus dipsaci festgestellt und in den der Vermehrung vorangehenden beiden Anbaujahren wurden auf der Vermehrungsfläche keine der wichtigsten Wirtspflanzen von Ditylenchus dipsaci angebaut und es wurden geeignete Hygienemaßnahmen getroffen, um einen Befall im Vermehrungsbetrieb zu verhindern, oder

2.2
auf der Vermehrungsfläche wurden während des Anbaus der Vorfrucht keine Anzeichen eines Befalls mit Ditylenchus dipsaci festgestellt und bei Untersuchung einer repräsentativen Saatgutprobe wurde kein Ditylenchus dipsaci gefunden oder

2.3
das Saatgut wurde einer geeigneten physikalischen oder chemischen Behandlung gegen Ditylenchus dipsaci unterzogen und bei anschließender Untersuchung einer repräsentativen Saatgutprobe wurde kein Ditylenchus dipsaci gefunden;

3.
Helianthus annuus L. - Befall mit Plasmopara halstedii (entsprechend Anhang V Teil G Nummer 3 Ziffer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)

3.1
Das Saatgut von Helianthus annuus L. stammt aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Plasmopara halstedii sind, oder

3.2
auf der Vermehrungsfläche wurde bei mindestens zwei Feldbesichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode kein Befall mit Plasmopara halstedii festgestellt oder

3.3
die Vermehrungsfläche wurde zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode mindestens zweimal durch Feldbesichtigung geprüft und dabei wiesen nicht mehr als 5 v. H. der Pflanzen einen Befall mit Plasmopara halstedii auf; alle Pflanzen, die Anzeichen eines Befalls mit Plasmopara halstedii aufwiesen, wurden unmittelbar nach der Feldbesichtigung entfernt und vernichtet und bei der abschließenden Feldbesichtigung wurden keine Pflanzen gefunden, die Anzeichen eines Befalls mit Plasmopara halstedii aufwiesen, oder

3.4
die Vermehrungsfläche wurde zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode mindestens zweimal durch Feldbesichtigung geprüft und alle Pflanzen, die Anzeichen eines Befalls mit Plasmopara halstedii aufwiesen, wurden unmittelbar nach der Feldbesichtigung entfernt und vernichtet; bei der abschließenden Feldbesichtigung wurden keine Pflanzen gefunden, die Anzeichen eines Befalls mit Plasmopara halstedii aufwiesen; eine repräsentative Probe aus jeder Saatgutpartie wurde untersucht und als frei von Plasmopara halstedii befunden oder das Saatgut wurde einer geeigneten Behandlung unterzogen, die nachweislich gegen alle bekannten Stämme von Plasmopara halstedii wirksam ist;

4.
Brassica napus L. (partim), Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs, Glycine max (L.) Merr., Helianthus annuus L., Linum usitatissimum L. und Sinapis alba L. (entsprechend Anhang V Teil G Nummer 3 Ziffer 2 bis 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)

Das Saatgut von Brassica napus L. (partim), Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs, Glycine max (L.) Merr., Helianthus annuus L., Linum usitatissimum L. und Sinapis alba L. hält die im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung nach Anlage 3 Nummer 5.2.2 bis 5.2.5 geprüften Befallswerte ein oder es wurde einer zulässigen Saatgutbehandlung wie folgt unterzogen:

Art
botanische Bezeichnung
Zulässige
Saatgutbehandlung gegen
Glycine max (L.) Merr. Diaporthe caulivora,
Diaporthe phaseolorum var. sojae
Helianthus annuus L. Botrytis cinerea
Linum usitatissimum L. Alternaria linicola;
Boeremia exigua var. linicola;
Botrytis cinerea;
Colletotrichum lini;
Fusarium (anamorphe Gattung),
außer
Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon
und Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell


 
Anlage 3b (zu § 20a) Besondere Anforderungen bei Gemüsearten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs

1.
Befall mit Bakterien und Viruskrankheiten (entsprechend Anhang V Teil E der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)

1.1
Das Saatgut wurde in Gebieten erzeugt, die frei von den in nachfolgender Tabelle je Pflanzenart genannten Pflanzenkrankheiten sind, oder

1.2
bei Besichtigungen der Vermehrungsbestände wurde kein Befall mit den in nachfolgender Tabelle je Pflanzenart genannten Pflanzenkrankheiten gefunden oder

1.3
bei Untersuchung einer durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht gezogenen Saatgutprobe wurde kein Befall mit den in nachfolgender Tabelle je Pflanzenart genannten Pflanzenkrankheiten festgestellt:

PflanzenartBakterien- und Viruskrankheiten
Capsicum annuum L. Xanthomonas euvesicatoria Jones et al.
 Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al.
 Xanthomonas perforans Jones et al.
 Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al.
 Potato spindle tuber viroid
Phaseolus vulgaris L. Xanthomonas axonopodis pv. phaseoli (Smith) Vauterin et al.
 Xanthomonas fuscans subsp. fuscans Schaad et al.
Solanum lycopersicum L. Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et al.
 Xanthomonas euvesicatoria Jones et al.
 Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al.
 Xanthomonas perforans Jones et al.
 Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al.
 Pepino mosaic virus
 Potato spindle tuber viroid


 
1.4
Das Saatgut von Solanum lycopersicum L. wurde mittels geeigneter Methoden (zum Beispiel Extraktion durch Säure) gewonnen.

2.
Befall mit Insekten (entsprechend Anhang V Teil E der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)

Bei der visuellen Kontrolle einer repräsentativen Saatgutprobe wurden keine der in nachfolgender Tabelle je Pflanzenart genannten Insekten gefunden:

Pflanzenart Insekten
Phaseolus coccineus L. Acanthoscelides obtectus (Say)
Phaseolus vulgaris L. Acanthoscelides obtectus (Say)
Pisum sativum L. Bruchus pisorum (L.)
Vicia faba L. Bruchus rufimanus L.


 
3.
Befall mit Nematoden (entsprechend Anhang V Teil E der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)

3.1
Bei Besichtigungen der Vermehrungsbestände wurde kein Befall mit den in nachfolgender Tabelle je Pflanzenart genannten Nematoden gefunden oder

3.2
das Saatgut wurde nach Laboruntersuchung als frei befunden oder

3.3
das Saatgut wurde einer geeigneten Behandlung unterzogen und nach Laboruntersuchung als frei befunden.

PflanzenartNematoden
Allium cepa L. Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev
Allium porrum L. Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev".


9.
Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a)
Der Bezugshinweis wird wie folgt gefasst:

„(zu § 29 Absatz 3 und 7, §§ 30a, 31 und 33 Absatz 6 und § 43 Absatz 1a und 2)".

b)
In den Nummern 1.1, 2.1 und 3.1 wird das Wort „EG-Norm" jeweils durch das Wort „EU-Norm" ersetzt.

c)
Nach Nummer 7.3 wird folgende Nummer 7.3a eingefügt:

„7.3a Partienummer 5)".

d)
Nummer 7.6 wird wie folgt gefasst:

„7.6
„Nur für Tests und Versuche" 5)".

e)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
Kennzeichnung mit einem nach den in § 30a Absatz 1 genannten Rechtsakten der Europäischen Union erforderlichen Pflanzenpass entsprechend den dort geregelten Vorgaben".

10.
In Anlage 6 wird in Nummer 2.2.1 das Wort „EG-Norm" durch das Wort „EU-Norm" ersetzt.

11.
Anlage 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Muster 1 werden die Bezeichnungen der Zertifikate wie folgt gefasst:

„Zertifikat

ausgestellt auf Grund des OECD-Systems für die sortenmäßige Zertifizierung von Gräser- und Leguminosensaatgut*), Saatgut von Kreuzblütlern und anderen Öl- und Faserpflanzen*), Getreidesaatgut*), Zuckerrüben- und Futterrübensaatgut*), Maissaatgut*), Sorghumsaatgut*), das für den internationalen Handel bestimmt ist

Certificate

Issued under the OECD-Scheme for the Varietal Certification of Grass and Legume Seed*), Crucifer Seed and Other Oil or Fibre Species*), Cereal Seed*), Sugar Beet and Fodder Beet Seed*), Maize Seed*), Sorghum Seed*), Moving in International Trade

Certificat

délivré conformément au Système de l'OCDE pour la certification variétale des semences de plantes herbagères et légumineuses*), semences de plantes crucifères et autres espèces oléagineuses ou à fibres*), semences de céréales*), semences de betteraves sucrières et fourragères, semences de maïs*), Semences de sorgho*), destinées au commerce international".

b)
In den Mustern 1 und 2 werden die Wörter „Reference number" jeweils durch die Wörter „Lot reference number" und die Wörter „Numero de reference" jeweils durch die Wörter „Numéro de référence du lot" ersetzt.

c)
In Muster 3 werden die Wörter „Numéro de référence" durch die Wörter „Numéro de référence du lot" ersetzt.

12.
Anlage 8 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1.1.5 wird wie folgt gefasst:

„1.1.5
„Referenznummer"

„Lot reference number"

„Numéro de référence du lot"".

b)
Nach Nummer 1.1.5 wird folgende Nummer 1.1.6 eingefügt:

„1.1.6
„Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner"

„Declared net or gross weight or declared number of seeds"

„Poids net ou brut déclaré ou nombre de semences déclaré"".

c)
Die bisherigen Nummern 1.1.6 bis 1.1.8 werden die Nummern 1.1.7 bis 1.1.9.

d)
In Nummer 1.4.1 wird die Angabe „1.1.8" durch die Angabe „1.1.9" ersetzt.

e)
Nummer 1.4.3 wird wie folgt gefasst:

„1.4.3
Die Zahl der höchstens vorgesehenen Generationen bis zum Zertifizierten Saatgut erster Generation".

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Artikel 3 Änderung der Pflanzkartoffelverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2020 PflKartV § 2, § 5, § 24a (neu), Anlage 1, Anlage 2, Anlage 4

Die Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. Juni 2017 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
RNQPs: unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (regulated non-quarantine pests) im Sinne des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4; L 35 vom 7.2.2020, S. 51), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 322 vom 18.12.2018, S. 85) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;".

2.
§ 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe d wird das Wort „Knollenkrankheiten" durch das Wort „Quarantäneschadorganismen" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Schadorganismen" durch das Wort „RNQPs" ersetzt.

bb)
Nach Buchstabe b werden folgende Buchstaben c bis e eingefügt:

„c)
Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. (Zebra-Chip),

d)
Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. (Stolbur),

e)
Potato spindle tuber viroid (PSTVd),".

cc)
Die bisherigen Nummern c bis h werden die Nummern f bis k.

3.
Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

§ 24a Pflanzenpass

(1) Für Pflanzgut, für das in dieser Verordnung besondere Anforderungen hinsichtlich des Befalls mit RNQPs vorgeschrieben sind, bleiben die folgenden Vorschriften unberührt:

1.
die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031,

2.
die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 der Kommission vom 13. Dezember 2017 zur Festlegung der formalen Anforderungen an den Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union und den Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung und

3.
die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

Dies gilt insbesondere für die Vorschriften der in Satz 1 genannten Rechtsakte, nach denen bei Pflanzgut, das als Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut oder Zertifiziertes Pflanzgut erzeugt oder auf dem Markt bereitgestellt werden soll, der Pflanzenpass mit dem amtlichen Etikett kombiniert wird.

(2) Der Pflanzenpass wird durch die zuständige Behörde ausgestellt und nach den Vorgaben der in Absatz 1 genannten Rechtsakte mit dem amtlichen Etikett zu einem gemeinsamen Etikett zusammengefasst. Das gemeinsame Etikett enthält die nach den in Absatz 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Angaben."

4.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 3.1.1 und 3.1.2 werden durch die folgenden Nummern 3.1.1 bis 3.1.5 ersetzt:

Anforderung Vorstufenpflanzgut1)
der Klasse
Basispflanzgut
der Klasse
Zertifiziertes Pflanzgut
der Klasse
PBTCPBSSEEAB
1 2345678
„3.1.1Schwarzbeinigkeit
(Pectobacterium spp.,
Dickeya spp.);
als schwarzbeinige Pflanze
gilt auch jede Stelle, an der
Knollen oder Kraut von
schwarzbeinigen Pflanzen
liegengeblieben sind
000,10,40,61,01,2
3.1.2Candidatus Liberibacter
solanacearum Liefting
et al. (Zebra-Chip)
0000000
3.1.3Candidatus Phytoplasma
solani Quaglino et al. (Stolbur)
0000000
3.1.4Viruskrankheiten (Anzeichen
des Befalls mit Mosaikvirus
und Blattrollvirus); als virus-
kranke Pflanze gilt, außer im
Fall des § 9 Absatz 3 auch der
Nachwuchs nicht entfernter
Knollen herausgereinigter
Pflanzen sowie jede Stelle,
an der Knollen oder Kraut
von solchen Pflanzen liegen-
geblieben sind
00,10,20,40,61,02,0
3.1.5Potato spindle tuber viroid
(PSTVd)
0000000".


 
b)
Nummer 3.2 wird aufgehoben.

c)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4 Schadorganismen

4.1
Quarantäneschadorganismen

4.1.1
Der Feldbestand darf nicht mit Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit und nicht mit Kartoffelkrebs befallen sein.

4.1.2
Der Feldbestand darf keinen Befall der Vermehrungsfläche mit Kartoffelnematoden erkennen lassen.

4.2
RNQPs

Die unter den Nummern 3.1.1 bis 3.1.5 aufgeführten Krankheiten sind RNQPs.

Für die nachfolgend genannten RNQPs gelten folgende zusätzliche Anforderungen (entsprechend Anhang V Teil F der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072):

4.2.1
RNQP nach Nummer 3.1.2:

a)
Das Pflanzgut muss in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermaßen frei von Candidatus Liberibacter solanacearum sind; einem möglichen Auftreten von Vektoren ist dabei Rechnung zu tragen oder

b)
bei amtlichen Feldbesichtigungen der Vermehrungsflächen wurden seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Candidatus Liberibacter solanacearum festgestellt.

4.2.2
RNQP nach Nummer 3.1.3:

a)
Bei amtlichen Feldbesichtigungen der Vermehrungsflächen wurden seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Candidatus Phytoplasma solani festgestellt oder

b)
alle Pflanzen, die Anzeichen eines Befalls mit Candidatus Phytoplasma solani aufweisen, müssen inklusive ihres Knollenanhangs von der Vermehrungsfläche entfernt und vernichtet werden und Knollen einer betroffenen Pflanzgutpartie müssen daraufhin amtlich geprüft werden, dass sie keine Anzeichen eines Befalls mit Candidatus Phytoplasma solani aufweisen.

4.2.3
RNQP nach Nummer 3.1.5:

Sobald Symptome auf einen Befall hindeuten, müssen Knollen der betroffenen Partien amtlichen Nacherntetests unterzogen und als frei von PSTVd befunden werden."

5.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1.3.2 wird wie folgt gefasst:

„1.3.2
Die zur Prüfung herangezogenen Knollen dürfen nicht von Bakterieller Ringfäule oder Schleimkrankheit befallen sein."

b)
Nach Nummer 2.2.2 werden folgende Nummern 2.2.3 bis 2.2.5 eingefügt:

Krankheit oder Mangel Vorstufenpflanzgut der Klasse Basispflanzgut
der Klasse
Zertifiziertes
Pflanzgut
der Klasse
PBTCPBS, SE, E A, B
v. H. des Gewichtes
„2.2.3Candidatus Liberibacter solanacearum
Liefting et al. (Zebra-Chip)
0000
2.2.4Candidatus Phytoplasma solani Quaglino
et al. (Stolbur)
0000
2.2.5Ditylenchus destructor Thorne 0000".


 
c)
Die bisherigen Nummern 2.2.3 bis 2.2.8 werden die Nummern 2.2.6 bis 2.2.11.

d)
In den neuen Nummern 2.2.6 und 2.2.7 werden die „Krankheit oder Mangel" betreffenden Spalten wie folgt gefasst:

Krankheit oder Mangel
„2.2.6Rhizoctonia Pusteln (Wurzeltöterkrank-
heit, verursacht durch Thanatephorus
cucumeris (A.B. Frank) Donk), sofern die
Knollen auf mehr als 10 v. H. der Ober-
fläche befallen sind
2.2.7Pulverschorf (verursacht durch
Spongospora subterranea (Wallr.)
Lagerh.), sofern die Knollen auf mehr als
10 v. H. der Oberfläche befallen sind".


 
e)
Nach der unter Nummer 2.2 stehenden Tabelle wird folgender Hinweis angefügt:

„Die in den Nummern 1.2 sowie 2.2.3 bis 2.2.7 aufgeführten Krankheiten sind RNQPs."

6.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
Der Bezugshinweis wird wie folgt gefasst:

„(zu § 24 Absatz 2, § 24a, § 25 Satz 1 und § 32 Absatz 1a)".

b)
Nach Nummer 2.3 wird folgende Nummer 2.3a eingefügt:

„2.3a Partienummer".

c)
Nummer 2.6 wird wie folgt gefasst:

„2.6
„Nur für Tests und Versuche"".

d)
Nach Nummer 2.6 wird folgende Nummer 3 angefügt:

„3.
Kennzeichnung mit einem nach den in § 24a Absatz 1 genannten Rechtsakten der Europäischen Union erforderlichen Pflanzenpass entsprechend den dort geregelten Vorgaben".

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Artikel 4 Änderung der Rebenpflanzgutverordnung


Artikel 4 ändert mWv. 1. Dezember 2020 RebPflV § 2, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 17a (neu), § 18, § 20, § 23, § 24, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 4

Die Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 204), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1571) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgende Nummer 16 wird angefügt:

„16.
RNQPs: unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (regulated non-quarantine pests) im Sinne des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4; L 35 vom 7.2.2020, S. 51), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 322 vom 18.12.2018, S. 85) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

2.
§ 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „Nr. 2.2" durch die Angabe „Nummer 2.3.2" ersetzt.

b)
In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „Nr. 2.3" durch die Angabe „Nummer 2.3.3" ersetzt.

c)
In Nummer 3 wird die Angabe „Nr. 2.4" durch die Angabe „Nummer 2.3.4" ersetzt.

d)
In Nummer 4 wird die Angabe „Nummer 2.5" durch die Angabe „Nummer 2.4.2 Buchstabe c" ersetzt.

3.
Dem § 5 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Vor der Besichtigung eines Rebenbestandes nach § 7 Absatz 1, für dessen Aufwuchs die Anerkennung erstmals beantragt wird, ist der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Pflanzenschutzdienstes vorzulegen. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass in der Vermehrungsfläche keine Nematoden, die die in Anlage 1 Nummer 2.1 Buchstabe c genannten Viren bei Reben übertragen können, nachgewiesen worden sind. Die für die Untersuchungen erforderlichen Bodenproben sind in der Regel in der zweiten Hälfte des der Pflanzung vorhergehenden Jahres zu entnehmen. Die zuständige Behörde oder Stelle des Pflanzenschutzdienstes kann von der Untersuchung von Bodenproben bei Mutterrebenbeständen und Rebschulen absehen, wenn auf der Fläche in den fünf der Nutzung zu Vermehrungszwecken vorangegangenen Jahren nachweislich ausschließlich Pflanzen angebaut worden sind, die keine gemeinsamen Wirte sind für virusübertragende Nematoden und für Viren, die diesen Nematoden jeweils entsprechen. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Anerkennung nicht älter als fünf Jahre sein.

(4) Eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder zuständigen Stelle des Pflanzenschutzdienstes ist auch erforderlich für die Vermehrungsflächen, auf denen Pflanzgut von Zierreben oder Tafeltrauben erzeugt wird. Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt des Aufwuchses der erstmaligen Vermehrung des Pflanzgutes der Zierreben oder Tafeltrauben nicht älter als fünf Jahre sein. Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen."

4.
In § 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Rebenbestand" die Wörter „, einschließlich der Anforderungen hinsichtlich des Befalls mit RNQPs," eingefügt.

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

c)
Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.

6.
In § 8 Satz 2 werden die Wörter „Anlage 1 Nr. 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen" durch die Wörter „Anlage 1 Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bis ee genannten Viren" ersetzt und das Wort „Virosen" im letzten Satzteil wird durch das Wort „Viren" ersetzt.

7.
Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

§ 17a Pflanzenpass

(1) Für Pflanzgut, für das in dieser Verordnung besondere Anforderungen hinsichtlich des Befalls mit RNQPs vorgeschrieben sind, bleiben die folgenden Vorschriften unberührt:

1.
die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031,

2.
die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 der Kommission vom 13. Dezember 2017 zur Festlegung der formalen Anforderungen an den Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union und den Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung und

3.
die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

Dies gilt insbesondere für die Vorschriften der in Satz 1 genannten Rechtsakte, nach denen bei Pflanzgut, das als Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut oder Standardpflanzgut erzeugt oder auf dem Markt bereitgestellt werden soll, der Pflanzenpass mit dem amtlichen Etikett kombiniert wird.

(2) Der Pflanzenpass wird durch die zuständige Behörde ausgestellt und nach den Vorgaben der in Absatz 1 genannten Rechtsakte mit dem amtlichen Etikett zu einem gemeinsamen Etikett zusammengefasst. Das gemeinsame Etikett enthält die nach den in Absatz 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Angaben.

(3) Ein Pflanzenpass ist auch Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Pflanzgut von Zierreben und Tafeltrauben. Das Pflanzgut muss hinsichtlich des Befalls mit den in Anlage 1 Nummer 2.1 aufgeführten RNQPs die an Standardpflanzgut gestellten Anforderungen erfüllen. Beim Inverkehrbringen ist dieses Pflanzgut mit einem Pflanzenpass zu kennzeichnen, der die nach den in Absatz 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Angaben enthält. Sofern in einem Unternehmen oder auf Produktionsstätten sowohl anerkanntes Pflanzgut als auch Pflanzgut von Zierreben oder Tafeltrauben hergestellt oder vermehrt wird, ist der Pflanzenpass von der zuständigen Behörde auszustellen."

8.
In § 18 Absatz 1 werden die Wörter „außerhalb der EG" durch die Wörter „außerhalb der EU" ersetzt.

9.
§ 20 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Topfreben und Kartonagereben dürfen ungebündelt zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, sofern dem Erwerber bei der Übergabe eine Kopie des amtlichen Etiketts ausgehändigt wird; die Vorschriften der §§ 17 und 18 über die Kennzeichnung und des § 19 über die Schließung sind nicht anzuwenden."

10.
§ 23 wird aufgehoben.

11.
Der bisherige § 24 wird § 23.

12.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1.4 angefügt:

„1.4
Die in dieser Anlage vorgesehenen visuellen Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen werden jeweils in der am besten geeigneten Jahreszeit unter Berücksichtigung von Klima- und Wachstumsbedingungen der Reben sowie der Biologie der relevanten RNQPs durchgeführt."

b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
RNQPs

2.1
Die nachfolgend genannten RNQPs sind bei der amtlichen Prüfung nach Maßgabe der Nummern 2.2 bis 2.4 entsprechend zu berücksichtigen:

a)
Insekten: Viteus vitifoliae Fitch

b)
Bakterien: Xylophilus ampelinus Willems et al.

c)
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen:

aa)
Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.

bb)
Arabis mosaic virus

cc)
Grapevine fanleaf virus

dd)
Grapevine leafroll associated virus 1

ee)
Grapevine leafroll associated virus 3

ff)
Grapevine fleck virus (nur bei Unterlagsreben)

2.2 Visuelle Kontrollen bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertem Pflanzgut und Standardpflanzgut

 
Die für die Erzeugung der genannten Pflanzgutkategorien bestimmten Mutterrebenbestände und Rebschulen werden mindestens jährlich einer amtlichen Bestandsbesichtigung aller Pflanzen auf das Vorhandensein der in Nummer 2.1 genannten RNQPs unterzogen.

2.3
Beprobung und Untersuchung

2.3.1
Die Ergebnisse der Beprobung und Untersuchung nach den Nummern 2.3.2 bis 2.3.4 müssen vor einer Anerkennung der betreffenden Mutterrebenbestände vorliegen.

2.3.2 Vorstufenpflanzgut

 
In den für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen werden alle Reben im Hinblick auf das Vorhandensein der in Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bis ff genannten Viren beprobt und untersucht. Dabei ist ein Verfahren mit Indikatorpflanzen oder ein gleichwertiges international anerkanntes Testverfahren anzuwenden. Die Beprobung und Untersuchung im Hinblick auf das Vorhandensein der in Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bis ee genannten Viren sind alle fünf Jahre zu wiederholen.

2.3.3
Basispflanzgut

In den für die Erzeugung von Basispflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen werden alle Reben im Hinblick auf das Vorhandensein der in Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bis ee genannten Viren beprobt und untersucht. Die Beprobung und Untersuchung beginnen bei sechs Jahre alten Mutterrebenbeständen und sind alle sechs Jahre zu wiederholen.

2.3.4
Zertifiziertes Pflanzgut

In den für die Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen wird ein repräsentativer Anteil der Reben im Hinblick auf das Vorhandensein der in Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bis ee genannten Viren beprobt und untersucht. Die Beprobung und Untersuchung beginnen bei zehn Jahre alten Mutterrebenbeständen und sind alle zehn Jahre zu wiederholen.

2.4
Anforderungen an die Rebenbestände hinsichtlich der unter Nummer 2.1 genannten RNQPs

2.4.1
Bestände zur Erzeugung von Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut und Zertifiziertem Pflanzgut

a)
Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.

aa)
Die Vermehrungsbestände liegen in Gebieten, die bekanntermaßen frei sind von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al., oder

bb)
während der gesamten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden an Reben der Vermehrungsbestände keine Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. gefunden oder

cc)
alle Reben, die Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. aufweisen, wurden bei Mutterrebenbeständen für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut und Basispflanzgut entfernt, für die Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut zumindest von der Vermehrung ausgeschlossen und bei dem zum Inverkehrbringen bestimmten Pflanzgut, das Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. aufweist, wurde die gesamte Pflanzgutpartie einer Warmwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gemäß den EPPO-Protokollen oder anderen international anerkannten Protokollen unterzogen, um sicherzustellen, dass das Pflanzgut frei ist von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.

b)
Xylophilus ampelinus Willems et al.

aa)
Die Vermehrungsbestände liegen in Gebieten, die bekanntermaßen frei sind von Xylophilus ampelinus Willems et al., oder

bb)
während der gesamten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden an Reben der Vermehrungsbestände keine Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. gefunden oder

cc)
alle Reben der Mutterrebenbestände für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut und Zertifiziertem Pflanzgut, die Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. aufweisen, wurden entfernt und es werden geeignete Hygienemaßnahmen durchgeführt und Reben auf der Vermehrungsfläche, die Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. aufweisen, werden nach dem Rebschnitt mit einem Bakterizid behandelt, um sicherzustellen, dass sie frei von Xylophilus ampelinus Willems et al. sind, und bei dem zum Inverkehrbringen bestimmten Pflanzgut, das Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. aufweist, wird die gesamte Pflanzgutpartie einer Warmwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gemäß den EPPO-Protokollen oder anderen international anerkannten Protokollen unterzogen, um sicherzustellen, dass das Pflanzgut frei ist von Xylophilus ampelinus Willems et al.

c)
Arabis mosaic virus, Grapevine fanleaf virus, Grapevine leafroll associated virus 1, Grapevine leafroll associated virus 3

aa)
An Reben der Mutterrebenbestände für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut und Basispflanzgut wurden keine Symptome eines Befalls mit den genannten Viren festgestellt und befallene Pflanzen wurden entfernt und vernichtet und bei Mutterrebenbeständen für die Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut weisen nicht mehr als 5 v. H. der Reben Symptome eines Befalls mit den genannten Viren auf und die befallenen Reben wurden von der Vermehrung ausgeschlossen oder

bb)
alle Reben der Mutterrebenbestände für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut, sowie das Vorstufenpflanzgut selbst werden in insektensicheren Einrichtungen gehalten, um sicherzustellen, dass sie frei von Grapevine leafroll associated Virus 1 und Grapevine leafroll associated Virus 3 sind.

d)
Viteus vitifoliae Fitch

aa)
Die Vermehrungsbestände liegen in Gebieten, die bekanntermaßen frei von Viteus vitifoliae Fitch sind, oder

bb)
Reben werden auf Unterlagen gepfropft, die widerstandsfähig gegen Viteus vitifoliae Fitch sind, oder

cc)
alle Reben der Mutterrebenbestände für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut sowie das Vorstufenpflanzgut selbst werden in insektensicheren Einrichtungen gehalten und während der gesamten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurde an den Reben kein Befall mit Viteus vitifoliae Fitch festgestellt und wenn zum Inverkehrbringen bestimmtes Pflanzgut Symptome von Viteus vitifoliae Fitch aufweist, wird die gesamte Pflanzgutpartie einer Begasung oder Warmwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gemäß den EPPO-Protokollen oder anderen international anerkannten Protokollen unterzogen, um sicherzustellen, dass das Pflanzgut frei von Viteus vitifoliae Fitch ist.

2.4.2
Bestände zur Erzeugung von Standardpflanzgut

a)
Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.

Die Anforderungen nach Nummer 2.4.1 Buchstabe a gelten entsprechend.

b)
Xylophilus ampelinus Willems et al.

Die Anforderungen nach Nummer 2.4.1 Buchstabe b gelten entsprechend.

c)
Arabis mosaic virus, Grapevine fanleaf virus, Grapevine leafroll associated virus 1, Grapevine leafroll associated virus 3

Bei Mutterbeständen für die Erzeugung von Standardpflanzgut dürfen nicht mehr als 10 v. H. der Reben Symptome eines Befalls mit den genannten Viren aufweisen und die befallenen Reben wurden von der Vermehrung ausgeschlossen.

d)
Viteus vitifoliae Fitch

aa)
Die Vermehrungsbestände liegen in Gebieten, die bekanntermaßen frei von Viteus vitifoliae Fitch sind, oder

bb)
Reben werden auf Unterlagen gepfropft, die widerstandsfähig gegen Viteus vitifoliae Fitch sind, oder

cc)
wenn zum Inverkehrbringen bestimmtes Pflanzgut Symptome von Viteus vitifoliae Fitch aufweist, wird die gesamte Pflanzgutpartie einer Begasung oder Warmwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gemäß den EPPO-Protokollen oder anderen international anerkannten Protokollen unterzogen, um sicherzustellen, dass das Pflanzgut frei von Viteus vitifoliae Fitch ist."

13.
Anlage 2 Nummer 1.4 wird wie folgt gefasst:

„1.4
Anforderungen hinsichtlich des Befalls mit RNQPs (entsprechend Anhang IV Teil C der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)

1.4.1
Das Pflanzgut muss frei sein von Xylophilus ampelinus Willems et al., Arabis mosaic virus, Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al., Grapevine fanleaf virus, Grapevine leafroll associated virus 1, Grapevine leafroll associated virus 3.

1.4.2
Nicht veredeltes Pflanzgut muss frei sein von Viteus vitifoliae Fitch. Veredeltes Pflanzgut muss praktisch frei sein von Viteus vitifoliae Fitch im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072. Vorstufenpflanzgut von Unterlagen muss zusätzlich frei sein von Grapevine fleck virus.

1.4.3
Das Pflanzgut muss außerdem den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge und Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge genügen, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und in den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen festgelegt sind."

14.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
Der Bezugshinweis wird wie folgt gefasst:

„(zu § 17 Absatz 2, § 17a, § 19 Absatz 4)".

b)
In Nummer 1.1 wird das Wort „EG-Norm" durch das Wort „EU-Norm" ersetzt.

c)
Nach Nummer 3.2.1 wird folgende Nummer 4 angefügt:

„4.
Kennzeichnung mit einem Pflanzenpass

Die Kennzeichnung erfolgt bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertem Pflanzgut und Standardpflanzgut sowie bei Pflanzgut von Zierreben und Tafeltrauben mit einem nach den in § 17a Absatz 1 genannten Rechtsakten der Europäischen Union erforderlichen Pflanzenpass entsprechend den dort geregelten Vorgaben."

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Artikel 5 Änderung der Anbaumaterialverordnung


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2020 AGOZV § 2, § 3, § 4, § 6, § 6a (neu), § 6b (neu), § 8, § 9, § 10, § 13, § 14, § 15, § 18, § 20, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 5, Anlage 6, Anlage 7

Die Anbaumaterialverordnung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1964), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1168) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 6 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

§ 6 Anforderungen an Standardmaterial von Obstpflanzen

§ 6a Anforderungen an Anbaumaterial von Zierpflanzen

§ 6b Anforderungen an Anbaumaterial von Gemüsepflanzen".

b)
Die Angaben zu den Anlagen 2 bis 7 werden durch die folgenden Angaben zu den Anlagen 2 und 3 ersetzt:

Anlage 2 (zu § 6a Absatz 2 Nummer 3) Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial von Zierpflanzen

Anlage 3 (zu § 10 Absatz 1) Maximal zulässige Anzahl der Generationen für Basismaterial auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen und maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen für Basismaterial".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgende Nummern 16 bis 18 werden angefügt:

„16.
Schadorganismen: Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge im Sinne der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4; L 35 vom 7.2.2020, S. 51), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 322 vom 18.12.2018, S. 85) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

17.
RNQPs: unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (regulated non-quarantine pests) im Sinne des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2016/2031;

18.
praktisch frei von Schadorganismen: praktisch frei von Schädlingen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung."

3.
In § 3 Absatz 3 werden die Wörter „§ 13n der Pflanzenbeschauverordnung" durch die Wörter „Artikel 66 der Verordnung (EU) 2016/2031" ersetzt.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die innerbetrieblichen Kontrollen erstrecken sich

1.
auf die Qualität des verwendeten Anbaumaterials zu Beginn und während der Pflanzenerzeugung,

2.
auf das Auftreten von in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführten Schadorganismen,

3.
im Fall von Zierpflanzen auf das Auftreten von

a)
RNQPs, die aufgeführt sind im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG der Kommission vom 23. Juni 1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates (ABl. L 250 vom 7.10.1993, S. 9), die zuletzt durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177 (ABl. L 41 vom 13.2.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie

b)
Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen,

4.
im Fall von Obstarten auf das Auftreten von

a)
RNQPs, die aufgeführt sind in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 22; L 87 vom 23.3.2020, S. 6), die durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177 (ABl. L 41 vom 13.2.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zumindest durch visuelle Kontrolle und, soweit dies erforderlich ist durch Beprobung und Untersuchung gemäß Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU, sowie

b)
Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen,

während der Kryokonservierung sind keine Kontrollen durchzuführen,

5.
im Fall von Gemüsearten auf das Auftreten von

a)
RNQPs, die aufgeführt sind im Anhang der Richtlinie 93/61/EWG der Kommission vom 2. Juli 1993 zur Aufstellung der Tabelle mit den Anforderungen an Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates (ABl. L 250 vom 7.10.1993, S. 19), die durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177 (ABl. L 41 vom 13.2.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie

b)
Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen, und

6.
auf die Echtheit und Reinheit von Art und Sorte des Anbaumaterials."

bb)
Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:

„Kontrollen hinsichtlich des Auftretens von Schadorganismen sind zumindest visuell durchzuführen."

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat

1.
im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen die Maßnahmen gemäß Anhang V Teil C der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 durchzuführen, die der Verhütung des Auftretens der dort aufgeführten RNQPs dienen, und

2.
im Fall von Anbaumaterial von Gemüse die Maßnahmen gemäß Anhang V Teil H der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 durchzuführen, die der Verhütung des Auftretens der dort aufgeführten RNQPs dienen."

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Wer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 registriert ist, hat der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen:

1.
das Auftreten oder den Verdacht eines Auftretens eines in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführten Quarantäneschadorganismus,

2.
das übermäßige nicht zu erwartende Auftreten oder den Verdacht eines außergewöhnlichen Auftretens eines RNQP, der aufgeführt ist

a)
in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU im Fall von Anbaumaterial von Obst,

b)
in dem Anhang der Richtlinie 93/49/EWG im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen und

c)
in dem Anhang der Richtlinie 93/61/EWG im Fall von Anbaumaterial von Gemüse."

d)
Absatz 9 wird aufgehoben.

e)
Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 9 und in Satz 1 werden nach dem Wort „entfernen" die Wörter „oder geeignete Maßnahmen nach Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU zu ergreifen, damit das Anbaumaterial den Anforderungen wieder genügt" eingefügt.

f)
Absatz 11 wird aufgehoben.

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 6 Anforderungen an Standardmaterial von Obstpflanzen".

b)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Standardmaterial" die Wörter „von Obstpflanzen" eingefügt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „Standardmaterial" die Wörter „von Obstpflanzen" eingefügt.

bb)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Der Aufwuchs ist zumindest dem Augenschein nach praktisch frei von

a)
den in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU aufgeführten Schadorganismen im Fall der dort jeweils aufgeführten Obstarten, soweit in Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU nichts anderes vorgesehen ist, und

b)
Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Materials herabsetzen."

cc)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Bestände zur Erzeugung von Standardmaterial erfüllen die Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet sowie die Anforderungen an die Beprobung und Untersuchung gemäß Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU."

d)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a vor, hat der Verfügungsberechtigte das Material durch Beprobung und Untersuchung zu überprüfen, soweit in Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU nichts anderes vorgesehen ist."

e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „Standardmaterial" die Wörter „von Obstpflanzen" eingefügt.

bb)
Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„1.
Es muss dem Augenschein nach

a)
frei sein von Anzeichen oder Symptomen der RNQPs, die in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, und

b)
praktisch frei sein von Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen.

2.
Es muss die in Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU aufgeführten Anforderungen an die Beprobung und Untersuchung, die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet für CAC-Material erfüllen."

cc)
Die Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:

„4.
Es muss

a)
einer Sorte nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis ee und gg des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören oder

b)
einer Unterlage nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören.

5.
Es genügt den Anforderungen in Bezug auf Schadorganismen, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen festgelegt sind."

f)
In den Absätzen 6 bis 8 werden nach dem Wort „Standardmaterial" jeweils die Wörter „von Obstpflanzen" eingefügt.

6.
Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b eingefügt:

§ 6a Anforderungen an Anbaumaterial von Zierpflanzen

(1) Anbaumaterial von Zierpflanzen muss

1.
aus Beständen stammen, die mindestens die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllen, und

2.
die Anforderungen der Absätze 5 und 6 erfüllen.

(2) Bestände, die der Erzeugung von Standardmaterial von Zierpflanzen dienen, müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1.
Der Aufwuchs ist zumindest dem Augenschein nach praktisch frei von

a)
den im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG aufgeführten RNQPs und

b)
allen nicht im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG in Bezug auf das Anbaumaterial aufgeführten Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen.

2.
Die Bestände müssen die Anforderungen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen nach Anhang V Teil C der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 erfüllen.

3.
Die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Pflanzenarten müssen die in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Anforderungen erfüllen.

4.
Bestände zur Erzeugung von Standardmaterial dürfen keine deutlich sichtbaren sonstigen Mängel aufweisen, die den Gebrauchswert des daraus gewonnenen Anbaumaterials herabsetzen.

5.
Bei der Ernte oder bei der Entnahme aus Beständen ist Standardmaterial, das der Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken dient, partieweise von anderem Anbaumaterial getrennt zu halten.

(3) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 vor, hat der Verfügungsberechtigte das Material durch Beprobung und Untersuchung zu überprüfen.

(4) Bei Befall mit Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 oder wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 nicht erfüllt sind, ist der Aufwuchs in geeigneter Weise zu behandeln oder zu entfernen.

(5) Standardmaterial von Zierpflanzen muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1.
Es darf die im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG aufgeführten Schwellenwerte bezüglich der dort aufgeführten RNQPs nicht überschreiten.

2.
Es muss dem Augenschein nach praktisch frei von allen nicht im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG in Bezug auf das Anbaumaterial aufgeführten Schadorganismen sein, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen.

3.
Es genügt den Anforderungen in Bezug auf Schadorganismen, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und in den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.

4.
Art und Sorte oder die Pflanzengruppe müssen eine hinreichende Echtheit und Reinheit aufweisen.

5.
Wird Anbaumaterial von Zierpflanzen mit einer Bezugnahme auf eine Sorte oder Pflanzengruppe in den Verkehr gebracht, muss es einer Sorte oder Pflanzengruppe nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören.

(6) Anbaumaterial von Zierpflanzen darf keine Mängel wie Verletzungen, Verfärbungen, Narbengewebe oder Trockenschäden aufweisen, die seinen Gebrauchswert als Anbaumaterial herabsetzen.

§ 6b Anforderungen an Anbaumaterial von Gemüsepflanzen

(1) Anbaumaterial von Gemüsepflanzen muss

1.
aus Beständen stammen, die mindestens die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllen, und

2.
die Anforderungen der Absätze 5 und 6 erfüllen.

(2) Bestände, die der Erzeugung von Standardmaterial von Gemüsepflanzen dienen, müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1.
Der Aufwuchs ist zumindest dem Augenschein nach praktisch frei von

a)
den im Anhang der Richtlinie 93/61/EWG aufgeführten RNQPs und

b)
allen nicht im Anhang der Richtlinie 93/61/EWG in Bezug auf das jeweilige Anbaumaterial aufgeführten Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen.

2.
Die Bestände müssen die Anforderungen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial, außer Samen, nach Anhang V Teil H der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 erfüllen.

3.
Bestände zur Erzeugung von Standardmaterial dürfen keine deutlich sichtbaren sonstigen Mängel aufweisen, die den Gebrauchswert des daraus gewonnenen Anbaumaterials herabsetzen.

4.
Bei der Ernte oder bei der Entnahme aus Beständen ist Standardmaterial, das der Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken dient, partieweise von anderem Anbaumaterial getrennt zu halten.

(3) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 vor, hat der Verfügungsberechtigte das Material durch Beprobung und Untersuchung zu überprüfen.

(4) Bei Befall mit Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 oder wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 nicht erfüllt sind, ist der Aufwuchs in geeigneter Weise zu behandeln oder zu entfernen.

(5) Standardmaterial von Gemüsepflanzen muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1.
Es darf die im Anhang der Richtlinie 93/61 EWG aufgeführten Schwellenwerte bezüglich der dort aufgeführten RNQPs nicht überschreiten.

2.
Es muss dem Augenschein nach praktisch frei von nicht im Anhang der Richtlinie 93/61/EWG in Bezug auf das Anbaumaterial aufgeführten Schadorganismen sein, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen.

3.
Es genügt den Anforderungen in Bezug auf Schadorganismen, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und in den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.

4.
Art und Sorte oder die Pflanzengruppe müssen eine hinreichende Echtheit und Reinheit aufweisen.

5.
Es muss einer Sorte nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören.

(6) Anbaumaterial von Gemüsepflanzen darf keine Mängel wie Verletzungen, Verfärbungen, Narbengewebe oder Trockenschäden aufweisen, die seinen Gebrauchswert als Anbaumaterial herabsetzen."

7.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Eine Mutterpflanze oder sonstiges anerkanntes Anbaumaterial muss

1.
dem Augenschein nach frei sein von den RNQPs, die in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, soweit in Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU nichts anderes vorgesehen ist,

2.
die Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet sowie die Anforderungen hinsichtlich Beprobung und Untersuchung gemäß Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU erfüllen und

3.
den Anforderungen in Bezug auf Schadorganismen genügen, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und in den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen festgelegt sind."

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Schadorganismen gemäß Anlage 6" durch die Wörter „RNQPs gemäß Anhang III der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU" ersetzt.

c)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „Anlage 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten Schadorganismen" durch die Wörter „Anhang III der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten RNQPs" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „Schadorganismus" durch das Wort „RNQPs" und wird die Angabe „Anlage 6" durch die Wörter „Anhang III der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „sind" die Wörter „, soweit nicht anders angegeben" angefügt.

8.
In § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „den Anlagen 2 und 4" durch die Wörter „den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU" ersetzt.

9.
In § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Satz 3 wird jeweils die Angabe „Anlage 7" durch die Angabe „Anlage 3" ersetzt.

10.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Nummer 7" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 8" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Warenbegleitpapier oder Etikett nach Absatz 1 kann auch mit dem Pflanzenpass nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 der Kommission vom 13. Dezember 2017 zur Festlegung der formalen Anforderungen an den Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union und den Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 kombiniert werden, sofern die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1, 9 und 10 deutlich von den übrigen Angaben abgesetzt sind. Die Anforderungen der in Satz 1 genannten Rechtsakte der Europäischen Union bleiben unberührt."

11.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 wird das Wort „Ausstellungsdatum" durch die Wörter „Jahr der Ausstellung" ersetzt.

b)
Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt:

„(7) Das amtliche Etikett zur Kennzeichnung von anerkanntem Anbaumaterial nach Absatz 1 wird mit dem Pflanzenpass nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 kombiniert. Die Angaben bei der Kennzeichnung von Standardmaterial nach Absatz 5 und bei der Kennzeichnung nach Absatz 6 können jeweils deutlich abgesetzt vom Pflanzenpass mit diesem gemeinsam auf einem Träger aufgedruckt werden. Das mit dem Pflanzenpass kombinierte Etikett oder Warenbegleitpapier ist deutlich sichtbar an der Ware anzubringen. Die Anforderungen der in Satz 1 genannten Rechtsakte der Europäischen Union bleiben unberührt.

(8) Bei der Abgabe von Anbaumaterial an nicht gewerbliche Endverbraucher ist die Beschränkung der Kennzeichnung auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3, 4, 6, 7 und 8 zulässig."

12.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 werden die Wörter „Anlagen 2, 4 und 6" durch die Wörter „Anhängen I, II und III der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU" ersetzt.

b)
In Absatz 6 werden in den Sätzen 1 und 3 jeweils die Wörter „Anlage 4 Spalte 2" durch die Wörter „Anhang II Spalte 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU" ersetzt.

c)
In Absatz 7 wird die Angabe „Anlage 4" durch die Wörter „Anhang II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU" ersetzt.

d)
Folgender Absatz 11 wird angefügt:

„(11) Wird bei den Kontrollen das Vorhandensein von Schadorganismen festgestellt, die in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, so hat der Verfügungsberechtigte dieses Anbaumaterial aus der Nähe anderen Anbaumaterials derselben Kategorie zu entfernen oder geeignete Maßnahmen nach Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU zu ergreifen, damit das Anbaumaterial den Anforderungen wieder genügt."

13.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Anbaumaterial aus einem Drittland darf zu gewerblichen Zwecken nur eingeführt werden, wenn der Einführer vor der Einfuhr sichergestellt hat, dass das einzuführende Anbaumaterial solchem Anbaumaterial gleichwertig ist, das die folgenden Anforderungen erfüllt:

1.
im Fall von Standardmaterial von Obstpflanzen: die Anforderungen des § 6 Absatz 1,

2.
im Fall von anerkanntem Material von Obstpflanzen: die Anforderungen der §§ 8 bis 12,

3.
im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen: die Anforderungen des § 6a Absatz 1 und

4.
im Fall von Anbaumaterial von Gemüsepflanzen: die Anforderungen des § 6b Absatz 1."

b)
Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10.
Bestätigung, dass das einzuführende Anbaumaterial mit solchem Anbaumaterial gleichwertig ist, das die folgenden Anforderungen erfüllt:

a)
im Fall von Standardmaterial von Obstpflanzen die Anforderungen des § 6 Absatz 1,

b)
im Fall von anerkanntem Material von Obstpflanzen die Anforderungen der §§ 8 bis 12,

c)
im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen die Anforderungen des § 6a Absatz 1 und

d)
im Fall von Anbaumaterial von Gemüsepflanzen die Anforderungen des § 6b Absatz 1."

c)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Anbaumaterial wird von der zuständigen Behörde an der Einlassstelle oder an einem anderen geeigneten Ort vor der zollamtlichen Abfertigung auf die Erfüllung der folgenden Anforderungen stichprobenweise untersucht:

1.
im Fall von Standardmaterial von Obstpflanzen: auf die Erfüllung der Anforderungen des § 6 Absatz 5,

2.
im Fall von anerkanntem Material von Obstpflanzen: auf die Erfüllung der Anforderungen des § 8 Absatz 3,

3.
im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen: auf die Erfüllung der Anforderungen des § 6a Absatz 5 und

4.
im Fall von Anbaumaterial von Gemüsepflanzen: auf die Erfüllung der Anforderungen des § 6b Absatz 5."

14.
In § 20 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 4 und 6" durch die Angabe „§§ 4, 6, 6a und 6b" ersetzt.

15.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Tabellenkopf wird wie folgt gefasst:

„Art/Botanische Bezeichnung/Gruppe bzw. Sorte Deutsche Bezeichnung
12".


 
b)
Abschnitt B wird wie folgt gefasst:

„B)
Gemüsearten und deren Hybriden

1 2
1.11.21.3 
 Art
Botanische Bezeichnung
Gruppe nach ICNCP*
bzw. Sorte
Deutsche
Bezeichnung
1 Allium cepa L. - Cepa-Gruppe - Zwiebel, Echalion
- Aggregatum-Gruppe - Schalotte
2Allium fistulosum L. alle Sorten Winterheckenzwiebel
3Allium porrum L. alle Sorten Porree
4Allium sativum L. alle Sorten Knoblauch
5Allium schoenoprasum L. alle Sorten Schnittlauch
6Anthriscus cerefolium (L.) Hoffm. alle Sorten Kerbel
7 Apium graveolens L. - Sellerie-Gruppe - Sellerie
- Knollensellerie-Gruppe - Knollensellerie
8Asparagus officinalis L. alle Sorten Spargel
9 Beta vulgaris L. - Rote-Rüben-Gruppe - Rote Rübe, Rote Bete
- Blattmangold-Gruppe - Mangold
10 Brassica oleracea L. - Grünkohl-Gruppe - Grünkohl
- Blumenkohl- oder
Karfiol-Gruppe
- Blumenkohl
- Capitata-Gruppe - Rotkohl, Weißkohl
- Rosenkohl- oder
Kohlsprossen-Gruppe
- Rosenkohl
- Kohlrabi-Gruppe - Kohlrabi
- Wirsing- oder
Wirsingkohl-Gruppe
- Wirsing
- Brokkoli-Gruppe - Brokkoli
- Palmkohl-Gruppe - Palmkohl
- Tronchuda-Gruppe - portugiesischer Kohl
11 Brassica rapa L. - Chinakohl-Gruppe - Chinakohl
- Herbstrüben-, Mairüben-
oder Stoppelrüben-Gruppe
- Herbstrübe, Mairübe,
Stoppelrübe
12Capsicum annuum L. alle Sorten Chili, Paprika, Pfefferoni
13Cichorium endivia L. alle Sorten Endivie
14 Cichorium intybus L. - Chicorée- oder
Zichorie-Gruppe
- Chicorée, Zichorie
- Blattzichorie-Gruppe - Blattzichorie
- Wurzelzichorie- oder
Industriezichorie-Gruppe
- Wurzelzichorie,
Industriezichorie
15Citrullus lanatus
(Thunb.) Matsum. et Nakai
alle Sorten Wassermelone
16Cucumis melo L. alle Sorten Melone, Zuckermelone
17 Cucumis sativus L. - Gurken- oder
Salatgurken-Gruppe
- Gurke, Salatgurke
- Einlegegurken-Gruppe - Einlegegurke
18Cucurbita maxima Duchesne alle Sorten Riesenkürbis
19Cucurbita pepo L. alle Sorten Gartenkürbis, einschließlich
reifer Gartenkürbis, Patisson
oder Zucchini, einschließlich
unreifer Patisson
20 Cynara cardunculus L. - Artischocken-Gruppe - Artischocke
- Cardy- oder
Kardonenartischocken-
Gruppe
- Cardy, Kardonenartischocke
21Daucus carota L. alle Sorten Karotte, Möhre, Futtermöhre
22Foeniculum vulgare Mill. Azoricum-GruppeKnollenfenchel
23Lactuca sativa L. alle Sorten Salat
24 Petroselinum crispum
(Mill.) Nyman ex A. W. Hill
- Blattpetersilien-Gruppe - Blattpetersilie
- Wurzelpetersilien-Gruppe - Wurzelpetersilie
25Phaseolus coccineus L. alle Sorten Prunkbohne, Feuerbohne
26 Phaseolus vulgaris L. - Stangenbohnen-Gruppe - Stangenbohne
- Buschbohnen-Gruppe - Buschbohne
27 Pisum sativum L. - Schalerbsen-Gruppe - Schalerbse
- Markerbsen- oder
Runzelerbsen-Gruppe
- Markerbse
- Zuckererbsen-Gruppe - Zuckererbse
28 Raphanus sativus L. - Radieschen-Gruppe - Radieschen
- Rettich-Gruppe - Rettich
29Rheum rhabarbarum L. alle Sorten Rhabarber
30Scorzonera hispanica L. alle Sorten Schwarzwurzel
31Solanum lycopersicum L. alle Sorten Tomate
32Solanum melongena L. alle Sorten Aubergine, Eierfrucht
33Spinacia oleracea L. alle Sorten Spinat
34Valerianella locusta (L.) Laterr. alle Sorten Rapunzel, Feldsalat
35Vicia faba L. alle Sorten Dicke Bohne, Puffbohne
36 Zea mays L. - Zuckermais-Gruppe - Zuckermais
- Puffmais-Gruppe - Puffmais
* ICNCP - Internationaler Code der Nomenklatur der Kulturpflanzen (International Code of Nomenclature for Cultivated Plants)."


16.
Die Anlagen 2 sowie 4 bis 6 werden aufgehoben.

17.
Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 2 und wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Anlage 2 (zu § 6a Absatz 2 Nummer 3) Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial von Zierpflanzen".

b)
Spalte 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Citrus L.

(Zitrus für Zierzwecke)

2.
Blumenzwiebel-Arten".

c)
Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden aufgehoben.

18.
Die bisherige Anlage 7 wird Anlage 3.

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Artikel 6 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. November 2020.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft

Julia Klöckner



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