§ 3 - Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV)

V. v. 31.07.1991 BGBl. I S. 1751; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 750-15-10 Bergbau
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§ 3 Fristen für die Erst- und Nachuntersuchungen


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Erstuntersuchungen müssen vor Beginn der Tätigkeit vorgenommen werden. 2Sie dürfen nicht länger als drei Monate, vom Beginn der Tätigkeit an gerechnet, zurückliegen. 3Personen, die nach vorherigen Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 derartige Tätigkeiten wieder aufnehmen, dürfen ohne erneute Erstuntersuchung beschäftigt werden, wenn die Unterbrechung nicht länger als drei Monate gedauert hat und die frühere Tätigkeit mit der vorgesehenen vergleichbar ist.

(2) 1Nachuntersuchungen sind jeweils innerhalb von sechs Wochen vor Ablauf der in Anlage 2 und bei Tätigkeiten im Anwendungsbereich der Offshore-Bergverordnung der in § 16 Absatz 1 Satz 2 der Offshore-Bergverordnung festgelegten Fristen durchzuführen. 2Hält der die Untersuchung durchführende Arzt kürzere Fristen, insbesondere auf Grund von Erkrankungen, auf Grund von gesundheitlichen Vorbelastungen oder auf Grund altersbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen der zu untersuchenden Person für geboten, treten diese an die Stelle der Fristen nach Anlage 2 oder § 16 Absatz 1 Satz 2 der Offshore-Bergverordnung. 3Ist eine Person innerhalb von sechs Monaten nach dieser Verordnung oder nach anderen Rechtsvorschriften mehr als einmal einer Nachuntersuchung zu unterziehen und beträgt die jeweilige Nachuntersuchungsfrist ein Jahr oder mehr, können die Nachuntersuchungen an einem Termin vorgenommen werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen V. v. 18. Oktober 2017 BGBl. I S. 3584 m.W.v. 24. Oktober 2017

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Frühere Fassungen von § 3 GesBergV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.10.2017Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
vom 18.10.2017 BGBl. I S. 3584

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 GesBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GesBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GesBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GesBergV Eignungsuntersuchungen (vom 24.10.2017)
... 1 eingesetzt werden. Zu den Eignungsuntersuchungen zählen Erstuntersuchungen nach § 3 Absatz 1 und Nachuntersuchungen nach § 3 Absatz 2. Soweit eine Person eine Tätigkeit ... zählen Erstuntersuchungen nach § 3 Absatz 1 und Nachuntersuchungen nach § 3 Absatz 2 . Soweit eine Person eine Tätigkeit durchführt, die unter mehrere Nummern nach ...
§ 18 GesBergV Übergangsvorschriften (vom 24.10.2017)
... geltenden Fassung der Verordnung ausgestellt wurden, können unter Beachtung der Fristen nach § 3 Absatz 1 und 2 als Nachweis für die Eignung nach § 2 Absatz 1 weiter verwendet werden. (2) ... die Eignung nach § 2 Absatz 1 weiter verwendet werden. (2) Ärzte, die nach § 3 Absatz 1 Satz 2 in der bis zum 23. Oktober 2017 geltenden Fassung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung ...
§ 19 GesBergV Inkrafttreten; abgelöste Vorschriften
... 18 der Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631), 2. § 3 und § 31 Abs. 5 der Tiefbohr- und Gasspeicher-Bergpolizeiverordnung vom 27. Oktober 1981 ... 18 der Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631), 5. § 3 und § 33 Abs. 5 der Bergbau-Tiefbohr-Verordnung vom 14. Mai 1981 (Bayerisches Gesetz- und ...
Anlage 2 GesBergV (zu § 3 Absatz 2) Fristen für Nachuntersuchungen (vom 24.10.2017)
Anlage 4 GesBergV (zu § 5 Absatz 4) Ärztliche Bescheinigung über Erst- und Nachuntersuchungen (vom 24.10.2019)
...  6 Bemerkungen (insbesondere Frist nach Anlage 2 Nummer 1.4 sowie kürzere Fristen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 ; bei Tätigkeiten im untertägigen Steinkohlenbergbau gegebenenfalls Angaben zu ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV)
V. v. 23.10.1995 BGBl. I S. 1466; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
§ 20 ABBergV Präventivmedizinische Überwachung, ärztliche Untersuchungen (vom 24.10.2017)
... überwacht wird. Für die ärztlichen Untersuchungen sind die §§ 2 bis 6 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung oder § 16 Absatz 2 und 3 und § 23 Absatz 3 ...

Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)
Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866; zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
§ 16 OffshoreBergV Eignungsuntersuchungen, Verbot der Beschäftigung Minderjähriger (vom 24.10.2017)
... Der Umfang und die Durchführung der Untersuchung richten sich nach den §§ 3 , 4 Absatz 1 und den §§ 5 und 6 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Artikel 1 GesSchBÄndV Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung
... nach Satz 1 eingesetzt werden. Zu den Eignungsuntersuchungen zählen Erstuntersuchungen nach § 3 Absatz 1 und Nachuntersuchungen nach § 3 Absatz 2. Soweit eine Person eine Tätigkeit ... zählen Erstuntersuchungen nach § 3 Absatz 1 und Nachuntersuchungen nach § 3 Absatz 2 . Soweit eine Person eine Tätigkeit durchführt, die unter mehrere Nummern nach Satz 1 ... Verordnung entsprechen, stehen Eignungsuntersuchungen im Sinne des Absatzes 1 gleich. § 3 Fristen für die Erst- und Nachuntersuchungen (1) Die Erstuntersuchungen ... a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe „ § 3 Abs. 3 Satz 2 " durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. bb) Satz 3 ... 5 entsprechend" gestrichen. d) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „ § 3 Abs. 3 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Satz 3 und 4" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 2 und ... geltenden Fassung der Verordnung ausgestellt wurden, können unter Beachtung der Fristen nach § 3 Absatz 1 und 2 als Nachweis für die Eignung nach § 2 Absatz 1 weiter verwendet werden. (2) ... die Eignung nach § 2 Absatz 1 weiter verwendet werden. (2) Ärzte, die nach § 3 Absatz 1 Satz 2 in der bis zum 23. Oktober 2017 geltenden Fassung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung ... Funktionsstörungen 2/3-C Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2 ) Fristen für Nachuntersuchungen  ... 6 Bemerkungen (insbesondere Frist nach Anlage 2 Nummer 1.4 sowie kürzere Fristen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 ; bei Tätigkeiten im untertägigen Steinkohlenbergbau gegebenenfalls Angaben zu ...


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