- 1.
- in einem anderen untertägigen Betrieb als Versatzmaterial verwertet werden müssten,
- 2.
- mit einer vergleichbaren Gefährdung für Personen anderweitig verwertet werden müssten oder
- 3.
- beseitigt werden müssten.
2Die Verpflichtung zur Minimierung von Gefährdungen nach
§ 7 Absatz 4 Satz 2 der Gefahrstoffverordnung, die insbesondere Maßnahmen zur Konditionierung von Stoffen und Gemischen erforderlich machen kann, sowie die Verpflichtungen zur Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten und zur Berücksichtigung von Beurteilungsmaßstäben für Gefahrstoffe nach den Vorgaben der
Gefahrstoffverordnung bleiben unberührt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Artikel 1 GesSchBÄndV Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung ... Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen § 7 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (1) Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Sinne ... soweit sich hieraus ein höheres Schutzniveau ergibt." 6. Der bisherige § 7 wird § 10 und dessen Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) In ... auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Unternehmers Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 7 bis 13 zulassen, wenn die Anwendung der Vorschriften im Einzelfall zu einer ... bis zu diesem Tag geltenden Fassung dieser Verordnung eine allgemeine Zulassung erteilt, so ist § 7 für den Umgang mit diesen Stoffen erst ab dem 24. Oktober 2019 anzuwenden, sofern die ...