(1) 1Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß innerhalb eines Beurteilungszeitraumes von zwei Jahren für Personen
- 1.
- der Eignungsgruppen 1.1 bis 1.3 (Anlage 1) ein persönlicher Staubbelastungswert von 440,
- 2.
- der Eignungsgruppen 2.1 und 2.2 sowie unter 21 Jahren ein persönlicher Staubbelastungswert von 330
auf der Grundlage von 220 Arbeitsschichten im Jahr nicht überschritten wird.
2Die Verpflichtung des Unternehmers, durch technische und organisatorische Maßnahmen die Staubbelastung so gering wie möglich zu halten, bleibt unberührt.
(2) 1Personen der Eignungsgruppen 4 einschließlich der Untergruppen 4.1 bis 4.5 dürfen unter Tage nicht und über Tage nur mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie keinen fibrogenen Stäuben ausgesetzt sind. 2Die auf Grund der Ergebnisse der Eignungsuntersuchungen festgelegten Beschäftigungsbeschränkungen für Personen der Eignungsgruppe 3 sind einzuhalten. 3Für Personen über 21 Jahren, die nach über Tage verlegt werden, gelten die zum Zeitpunkt der Verlegung maßgeblichen Nachuntersuchungsfristen weiter.
(3) Für Personen, die innerhalb eines Beurteilungszeitraumes aus arbeitsmedizinischen Gründen einer anderen Eignungsgruppe zugeordnet oder 21 Jahre alt werden, verliert die bisherige Zuordnung mit dem Tag der Bekanntgabe der neuen Zuordnung durch den Unternehmer oder am Tag vor demjenigen, an dem sie 21 Jahre alt werden, ihre Gültigkeit.
(4) Bei Belastung durch fibrogene Grubenstäube bei Tätigkeiten in Betrieben des Steinkohlenbergbaus sind im Hinblick auf diese Belastung ab dem 24. Oktober 2019 ergänzend die Vorgaben der
Gefahrstoffverordnung zu beachten, soweit sich hieraus ein höheres Schutzniveau ergibt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Artikel 1 GesSchBÄndV Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung ... die Gefährdung nicht erhöht" ersetzt. 5. Der bisherige § 6 wird § 9 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe ... bisherige § 8 wird § 11 und dessen Absatz 5 wird aufgehoben. 8. Der bisherige § 9 wird § 12 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ... Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „ § 9 Absatz 1 Satz 1 " ersetzt. 9. Der bisherige § 10 wird § 13 und wie folgt ... b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2" durch die Angabe „ § 9 Absatz 2 " ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 3 werden im ersten Halbsatz die Wörter ... d) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 3 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Satz 3 und 4 " durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 2 und § 12 Absatz 1 Satz 3 und ... oder elektronischen Antrag des Unternehmers Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 7 bis 13 zulassen, wenn die Anwendung der Vorschriften im Einzelfall zu einer ... 1 Satz 1 eine nachgehende Vorsorge nicht oder nicht rechtzeitig anbietet, 3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass der persönliche Staubbelastungswert nicht überschritten ... der persönliche Staubbelastungswert nicht überschritten wird, 4. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2, entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 oder § ... Feststellung der Untergruppen dient als Grundlage für die Feststellung der Rechtsfolgen nach § 9 Absatz 1 und 2 , auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2, durch den Arzt. Auf der Bescheinigung über ... den Unternehmer nach Anlage 4 werden nur die Eignungsgruppen 1 bis 4 sowie die Rechtsfolgen nach § 9 Absatz 1 und 2 und § 13 Absatz 2 Satz 2 und nicht die Untergruppen angegeben. ... im untertägigen Steinkohlenbergbau (unter Berücksichtigung der Anforderungen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ) - 2.1 Personen mit röntgenologisch sicheren, aber ... - 4 Ungeeignet für Tätigkeiten unter Tage nach § 9 Absatz 2 Satz 1 im Steinkohlen- bergbau und nach § 13 Absatz 2 Satz 2 im sonstigen untertägigen ... oder Effektivtemperatur, bei Tätigkeiten unter Tage gegebenenfalls Beschränkungen nach § 9 Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2) 5 Beurteilung nach anderen ... Steinkohlenbergbau gegebenenfalls Angaben zu zulässigen Staubbelastungswerte nach § 9 Absatz 1 Satz 1 )." 12. Die Anlage 5 wird ...
Artikel 2 GesSchBÄndV Weitere Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung ... 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „ § 9 Absatz 2 Satz 1 " die Wörter „, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2, entgegen § ... 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 werden nach den Wörtern „ § 9 Absatz 1 und 2 " die Wörter „, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2," ... 4. In Anlage 4 Nummer 4 werden in der Klammer am Ende nach der Angabe „ § 9 Absatz 2 " die Wörter „, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2" ...