(1) Der Unternehmer hat die Betriebspunkte den in
Anlage 7 festgelegten Staubbelastungsstufen zuzuordnen.
(2) 1In Betriebspunkten, in denen Staubkonzentrationen oberhalb der für die Staubbelastungsstufe 3 geltenden Konzentrationswerte ermittelt werden, dürfen Personen nicht beschäftigt werden. 2Werden Staubkonzentrationen ab der für die Staubbelastungsstufe 3 zulässigen Werte gemessen, hat der Unternehmer der zuständigen Behörde unverzüglich die Messergebnisse sowie die vorgesehenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Staubbelastung anzuzeigen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Artikel 1 GesSchBÄndV Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung ... sich hieraus ein höheres Schutzniveau ergibt." 6. Der bisherige § 7 wird § 10 und dessen Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) In Betriebspunkten, in denen ... durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 9. Der bisherige § 10 wird § 13 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ... oder elektronischen Antrag des Unternehmers Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 7 bis 13 zulassen, wenn die Anwendung der Vorschriften im Einzelfall zu einer ... entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2, entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 oder § 13 Absatz 2 Satz 1 eine Person beschäftigt oder 5. entgegen § 11 ...