(1) 1Der Unternehmer hat in den Betriebspunkten regelmäßig arbeitsschichtbezogene Staubmessungen auf der Grundlage eines von ihm aufzustellenden Planes durchzuführen. 2In dem Plan sind insbesondere festzulegen:
- 1.
- Ort, Zeitpunkt und Dauer für repräsentative Erstmessungen sowie repräsentative Wiederholungsmessungen und deren zeitliche Abstände,
- 2.
- zu verwendende Probenahme- und Meßgeräte,
- 3.
- Form und Inhalt der Meßberichte,
- 4.
- Auswertung von Proben und Messungen.
(2)
1Die Erstmessungen zur Einstufung von Betriebspunkten sind innerhalb der ersten Betriebswoche durchzuführen.
2Die zeitlichen Abstände der Wiederholungsmessungen dürfen die in
Anlage 8 festgelegten Fristen nicht überschreiten.
(3) 1Die Staubmessungen darf der Unternehmer nur von Personen vornehmen lassen, die nach einem von ihm aufzustellenden Plan theoretisch und praktisch unterwiesen worden sind. 2In dem Plan sind mindestens festzulegen:
- 1.
- Sachgebiete und Dauer der theoretischen und praktischen Unterweisung, insbesondere
- a)
- Funktionsweise und Handhabung von Probenahme- und Meßgeräten,
- b)
- Durchführung und Dokumentation von Probenahmen und Messungen,
- c)
- Auswertung von Proben und Messungen,
- d)
- Einstufung von Betriebspunkten, deren Überwachung und Maßnahmen der Arbeitseinsatzlenkung,
- 2.
- Nachweis der Fachkunde.
3Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 sowie Absatz 4 entfällt, wenn Staubmessungen oder Probenahmen von einer von der zuständigen Behörde anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt und ausgewertet werden.
(4) Die Pläne nach den Absätzen 1 und 3 sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Artikel 1 GesSchBÄndV Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung ... zur Verringerung der Staubbelastung anzuzeigen." 7. Der bisherige § 8 wird § 11 und dessen Absatz 5 wird aufgehoben. 8. Der bisherige § 9 wird § 12 und wie ... die Wörter „§ 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2" durch die Wörter „ § 11 Absatz 1 Satz 2 und § 11 Absatz 3 Satz 2" ersetzt und nach dem Wort „entsprechend" werden die ... 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2" durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 2 und § 11 Absatz 3 Satz 2 " ersetzt und nach dem Wort „entsprechend" werden die Wörter „; für ... oder elektronischen Antrag des Unternehmers Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 7 bis 13 zulassen, wenn die Anwendung der Vorschriften im Einzelfall zu einer ... 2 Satz 1 oder § 13 Absatz 2 Satz 1 eine Person beschäftigt oder 5. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 13 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Messung oder ...