Der Unternehmer hat allen in seinem Betrieb tätigen Personen die Vorschriften dieser Verordnung zur Kenntnis zu bringen, soweit sie davon betroffen sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 19 GesBergV Inkrafttreten; abgelöste Vorschriften ... S. 188), Nordrhein-Westfalen 17. § 12 Abs. 3, die §§ 13 bis 16, 18 Abs. 1, 3 bis 5, die §§ 20 bis 23, 27, § 37, soweit er untertägige ... vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631), 19. § 13 Abs. 3, die §§ 14 bis 17, 19 Abs. 1, 3 und 4, die §§ 20 bis 23, 27, 37, 61 Abs. 2, § 63 Abs. 2, ... (Staatsanzeiger S. 690), Saarland 25. § 14 Abs. 3, die §§ 15 , 20 bis 23, 33 bis 35, § 36, soweit er untertägige Betriebe betrifft, § 70 Abs. 1 ...
Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584