1Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich für ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen.
2Wurde für eine Tätigkeit eine verantwortliche Person nach den
§§ 58 bis 60 des Bundesberggesetzes bestellt, so kann insbesondere auch die Verpflichtung nach
§ 5 Absatz 1 Satz 1 auf die verantwortliche Person übertragen werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 19 GesBergV Inkrafttreten; abgelöste Vorschriften ... S. 188), Nordrhein-Westfalen 17. § 12 Abs. 3, die §§ 13 bis 16 , 18 Abs. 1, 3 bis 5, die §§ 20 bis 23, 27, § 37, soweit er untertägige ... vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631), 19. § 13 Abs. 3, die §§ 14 bis 17, 19 Abs. 1, 3 und 4, die §§ 20 bis 23, 27, 37, 61 Abs. 2, § 63 Abs. 2, ...
Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584