Anlage 1 - Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV)

V. v. 31.07.1991 BGBl. I S. 1751; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 750-15-10 Bergbau
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Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Einteilung der Eignungsgruppen


Anlage 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

1.
In der Bescheinigung über die Eignungsuntersuchung nach Anlage 4 ist eine der folgenden Eignungsgruppen anzugeben:

1 Geeignet/keine gesundheitlichen Bedenken

2 Bedingt geeignet/keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen

3 Befristetet ungeeignet/befristete gesundheitliche Bedenken

4 Ungeeignet/dauernde gesundheitliche Bedenken

2.
Die Eignungsgruppen 1, 2 und 4 umfassen bei Tätigkeiten unter Tage auch die folgenden Untergruppen. Die Untergruppen 1.1 bis 1.3 und 2.1 und 2.2 sind nur im untertägigen Steinkohlenbergbau, die Untergruppen 4.1 bis 4.5 sind im untertägigen Steinkohlenbergbau sowie bis zum 24. Oktober 2019 im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau festzustellen, soweit dies zur Kennzeichnung von Staublungenveränderungen erforderlich ist. Die Feststellung der Untergruppen dient als Grundlage für die Feststellung der Rechtsfolgen nach § 9 Absatz 1 und 2 durch den Arzt. Auf der Bescheinigung über die Eignungsuntersuchung für den Unternehmer nach Anlage 4 werden nur die Eignungsgruppen 1 bis 4 sowie die Rechtsfolgen nach § 9 Absatz 1 und 2 und nicht die Untergruppen angegeben.

Eignungsgruppen - Untergruppen Streuung nach
ILO-Klassifikation
1Geeignet-
1.1Personen ohne Staublungenveränderungen oder andere ihre Beschäftigung in
pneumokoniosegefährdeten Betriebspunkten beeinträchtigende Körperschäden
0/0
1.2Personen mit sogenannter unspezifischer Lungenzeichnungsvermehrung 0/1
1.3Personen mit fraglichen Staublungenveränderungen 1/0
2Bedingt geeignet im untertägigen Steinkohlenbergbau (unter Berücksichtigung
der Anforderungen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)
-
2.1Personen mit röntgenologisch sicheren, aber noch nicht mittelgradigen Staub-
lungenveränderungen ohne wesentliche Funktionsstörungen
1/1-2/2
2.2Personen mit anderen ihre Beschäftigung in pneumokoniosegefährdeten Be-
triebspunkten entsprechend Nummer 2.1 beeinträchtigenden Körperschäden
-
4Ungeeignet für Tätigkeiten unter Tage nach § 9 Absatz 2 Satz 1 im Steinkohlen-
bergbau in
Betriebspunkten, in denen fibrogene Grubenstäube auftreten können
 
4.1Frühsilikotiker-
4.2Personen mit Staublungenveränderungen, die ein rasches Fortschreiten zeigen -
4.3Personen mit röntgenologisch sicheren, aber noch nicht mittelgradigen Staub-
lungenveränderungen und mit wesentlichen Funktionsstörungen
1/1-2/2
4.4Personen mit mittelgradigen bis fortgeschrittenen Staublungenveränderungen
ohne wesentliche Funktionsstörungen
2/3-C
4.5Personen mit mittelgradigen bis fortgeschrittenen Staublungenveränderungen
und mit wesentlichen Funktionsstörungen
2/3-C



Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen V. v. 18. Oktober 2017 BGBl. I S. 3584 m.W.v. 24. Oktober 2019

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Frühere Fassungen von Anlage 1 GesBergV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.10.2019Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
vom 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
aktuell vorher 24.10.2017Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
vom 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
aktuellvor 24.10.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage 1 GesBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 GesBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GesBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GesBergV Eignungsuntersuchungen (vom 24.10.2017)
... Unternehmer hierüber eine ärztliche Bescheinigung mit Angabe einer Eignungsgruppe nach Anlage 1 vorliegt: 1. Personen, die Tätigkeiten unter Tage durchführen, 2. ...
§ 9 GesBergV Zulässige persönliche Staubbelastungswerte (vom 24.10.2017)
... von zwei Jahren für Personen 1. der Eignungsgruppen 1.1 bis 1.3 ( Anlage 1 ) ein persönlicher Staubbelastungswert von 440, 2. der Eignungsgruppen 2.1 und 2.2 ...
Anlage 4 GesBergV (zu § 5 Absatz 4) Ärztliche Bescheinigung über Erst- und Nachuntersuchungen (vom 24.10.2019)
... und Anschrift des untersuchenden Arztes 3 Allgemeine Beurteilung (Eignungsgruppe nach Anlage 1 ) 4 Einsatzbeschränkungen (zum Beispiel bei Absturzgefahr, bei ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Artikel 1 GesSchBÄndV Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung
... Unternehmer hierüber eine ärztliche Bescheinigung mit Angabe einer Eignungsgruppe nach Anlage 1 vorliegt: 1. Personen, die Tätigkeiten unter Tage durchführen,  ... anzuwenden, sofern die allgemeine Zulassung nicht vorher abläuft." 11. Die Anlagen 1 bis 4 werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Einteilung der ... 11. Die Anlagen 1 bis 4 werden wie folgt gefasst: „ Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Einteilung der Eignungsgruppen 1. In der Bescheinigung ... und Anschrift des untersuchenden Arztes 3 Allgemeine Beurteilung (Eignungsgruppe nach Anlage 1 ) 4 Einsatzbeschränkungen (zum Beispiel bei Absturzgefahr, bei ...
Artikel 2 GesSchBÄndV Weitere Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung
... 13 Absatz 3 Satz 2" durch die Angabe „§ 13 Satz 2" ersetzt. 3. Anlage 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 werden nach den Wörtern „§ ...


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