Die Wiederholungsmessungen sind längstens durchzuführen:
1 monatlich
- 1.1
- in Gewinnungsbetrieben sowie in den zugehörenden Abwetterstrecken während der Kohlengewinnung,
- 1.2
- bei maschinellem Vortrieb in Strecken, Auf- und Abhauen,
- 1.3
- in Raubbetrieben,
- 1.4
- in allen anderen Betriebspunkten, die oberhalb der Staubbelastungsstufe 1 eingestuft sind;
2 vierteljährlich
- 2.1
- in Wetterzuführungsstrecken von Gewinnungsbetrieben mit gegenlaufender Wetterführung während der Kohlengewinnung,
- 2.2
- in Gewinnungsbetrieben und den zugehörenden Abbaustrecken außerhalb der Kohlengewinnung,
- 2.3
- in sonderbewetterten Vortrieben und Abteufbetrieben,
- 2.4
- in allen Betriebspunkten, die in der Staubbelastungsstufe 1 eingestuft sind; dies gilt nicht für die Betriebspunkte nach den Nummern 1.1 bis 1.3;
3 halbjährlich
-
- in allen Betriebspunkten, die in der Staubbelastungsstufe 0 eingestuft sind; hiervon ausgenommen sind die Betriebspunkte nach den Nummern 1 und 2;
4 unverzüglich, längstens innerhalb von sieben Arbeitstagen,
- 4.1
- in allen Betriebspunkten, die in der höchstzulässigen Staubbelastungsstufe eingestuft sind, nach Bekanntwerden des Meßergebnisses, sofern keine kontinuierlich den Staub messenden Einrichtungen verwendet werden,
- 4.2
- bei wesentlichen Änderungen der betrieblichen oder geologischen Verhältnisse oder der Staubbekämpfungsmaßnahmen;
5 in den doppelten zeitlichen Abständen nach den Nummern 1 bis 3
-
- bei Verwendung von kontinuierlich den Staub messenden Einrichtungen; dies gilt nicht für Betriebspunkte mit einem Anteil des Quarzes in dem Feinstaubgemisch von mehr als 5/k Massen-%;
6 in zeitlichen Abständen von drei Jahren in Betriebspunkten nach Nummer 3, wenn der Unternehmer jeweils halbjährlich ermittelt und dokumentiert, dass aufgrund der betrieblichen Rahmenbedingungen die Staubsituation unverändert geblieben ist.