Anlage 9 (zu § 9) Mindestangaben in den Aufzeichnungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
1 Namen, Vornamen und Kennziffern der beschäftigten Person,
2 die vom Arzt festgestellte Eignungsgruppe,
3 die Fristen der ärztlichen Nachuntersuchungen,
4 den Beginn des jeweiligen Beurteilungszeitraumes,
5 Ort, Art und Zeitdauer der jeweiligen Beschäftigung,
6 die Art der Betriebspunkte sowie die dort angewandten Maßnahmen der Staubbekämpfung und des Staubschutzes,
7 die in den Betriebspunkten ermittelten Werte der Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes c in mg/m³, der Quarzfeinstaubkonzentration cq in mg/m³ und des Quarzgehaltes qc in Massen-%,
8 die mit der jeweiligen Beschäftigung verbundenen Staubbelastungswerte Ec oder Ecq und
9 die persönlichen Staubbelastungswerte für die Beschäftigung in den jeweiligen Betriebspunkten sowie als Summe bis zum Ermittlungsmonat während des jeweiligen Beurteilungszeitraumes; wird die Staubbelastung personenbezogen gemessen, gelten die auf diese Weise ermittelten Werte.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1426/a20183.htm