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Änderung § 13 GesBergV vom 24.10.2017

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§ 13 GesBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.10.2017 geltenden Fassung
§ 13 GesBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Bildschirmgeräte


(Text neue Fassung)

§ 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Unternehmer darf Personen an stationären Bildschirmgeräten regelmäßig nur beschäftigen, wenn er

1. ihre Augen und ihr Sehvermögen vor Aufnahme der Tätigkeit, in regelmäßigen Zeitabständen nach Anlage 2 Nr. 3.3 und bei Sehbeschwerden im Zusammenhang mit einer derartigen Tätigkeit untersuchen läßt,

2. sie im Umgang mit Bildschirmgeräten vor Aufnahme der Tätigkeit und bei wesentlichen technischen und organisatorischen Änderungen belehrt sowie auf Grund einer Analyse, die sich auf die gesamte Umgebung des Arbeitsplatzes und alle dort in Betracht kommenden Gefahrenmomente zu erstrecken hat, umfassend über gesundheitliche und sicherheitlich bedeutsame Gesichtspunkte unterrichtet,

3. ihnen spezielle Sehhilfen zur Verfügung stellt, sofern Untersuchungen nach Nummer 1 ergeben, daß diese notwendig sind und normale Sehhilfen nicht verwendet werden können,

4. dafür sorgt, daß

a) Beschaffenheit und Aufstellung der Bildschirmgeräte sowie die Umgebung und die Software mindestens dem Anhang zu der Richtlinie 90/270/EWG vom 29. Mai 1990 (ABl. EG Nr. L 156 S. 14) entsprechen,

b) die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen oder andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch die Arbeit an Bildschirmgeräten verringern.