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Änderung § 16 GesBergV vom 24.10.2017

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§ 16 GesBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.10.2017 geltenden Fassung
§ 16 GesBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584

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§ 16 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16 Behördliche Ausnahmen


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1 Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Unternehmers Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 7 bis 13 zulassen, wenn die Anwendung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. 2 Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde im Antrag darzulegen:

1. den Grund für die Beantragung der Ausnahme,

2. die betroffenen Tätigkeiten und Verfahren und die dabei zu erwartende Exposition gegenüber Gefahrstoffen,

3. die Zahl der voraussichtlich betroffenen Beschäftigten sowie

4. die geplanten Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der betroffenen Beschäftigten einschließlich der Maßnahmen zur Verringerung oder Vermeidung einer Exposition der Beschäftigten.