Änderung Anlage 4 GesBergV vom 24.10.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 4 GesBergV, alle Änderungen durch Artikel 1 GesSchBÄndV am 24. Oktober 2017 und Änderungshistorie der GesBergV

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Anlage 4 GesBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.10.2017 geltenden Fassung
Anlage 4 GesBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 4 (zu § 3) Ärztliche Bescheinigung über arbeitsmedizinische Erst- und Nachuntersuchungen


(Text neue Fassung)

Anlage 4 (zu § 5 Absatz 4) Ärztliche Bescheinigung über Erst- und Nachuntersuchungen


(Textabschnitt unverändert)

1 Angaben zu der untersuchten Person

1.1 Name und Vorname

1.2 Geburtstag

1.3 Anschrift

1.4 Betrieb

1.5 Tätigkeit

2 Weitere Angaben

2.1 Erst-/Nachuntersuchung

2.2 Untersuchungsdatum

2.3 Name und Anschrift des untersuchenden Arztes

3 Allgemeine Beurteilung (Eignungsgruppe nach Anlage 1)

vorherige Änderung nächste Änderung

4 Einsatzbeschränkungen (z.B. bei Absturzgefahr, Lärmbelastung, Hautbelastung, unzureichender Seh- und Farbtüchtigkeit, Nacht-/Schichtarbeit, Arbeit mit Druckluftwerkzeugen, vorwiegend knieend auszuführenden Arbeiten/niedrigen Grubenbauen, manueller Handhabung von Lasten)



4 Einsatzbeschränkungen

(zum Beispiel
bei Absturzgefahr, bei unzureichender Seh- und Farbtüchtigkeit, bei Nacht- oder Schichtarbeit, bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen, bei vorwiegend kniend auszuführenden Arbeiten/niedrigen Grubenbauen, bei manueller Handhabung von Lasten, nur bei bestimmter Trocken- oder Effektivtemperatur, bei Tätigkeiten unter Tage gegebenenfalls Beschränkungen nach § 9 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2)

5 Beurteilung nach anderen Rechtsvorschriften

vorherige Änderung

6 Bemerkungen



6 Bemerkungen (insbesondere Frist nach Anlage 2 Nummer 1.4 sowie kürzere Fristen nach § 3 Absatz 2 Satz 2; bei Tätigkeiten im untertägigen Steinkohlenbergbau gegebenenfalls Angaben zu zulässigen Staubbelastungswerte nach § 9 Absatz 1 Satz 1).

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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