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4. Abschnitt - Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV)

V. v. 31.07.1991 BGBl. I S. 1751; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 750-15-10 Bergbau
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4. Abschnitt Schlussvorschriften

§ 14 Unterrichtung



Der Unternehmer hat allen in seinem Betrieb tätigen Personen die Vorschriften dieser Verordnung zur Kenntnis zu bringen, soweit sie davon betroffen sind.




§ 15 Übertragung von Pflichten



1Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich für ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen. 2Wurde für eine Tätigkeit eine verantwortliche Person nach den §§ 58 bis 60 des Bundesberggesetzes bestellt, so kann insbesondere auch die Verpflichtung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 auf die verantwortliche Person übertragen werden.




§ 16 Behördliche Ausnahmen



1Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Unternehmers Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 7 bis 13 zulassen, wenn die Anwendung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. 2Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde im Antrag darzulegen:

1.
den Grund für die Beantragung der Ausnahme,

2.
die betroffenen Tätigkeiten und Verfahren und die dabei zu erwartende Exposition gegenüber Gefahrstoffen,

3.
die Zahl der voraussichtlich betroffenen Beschäftigten sowie

4.
die geplanten Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der betroffenen Beschäftigten einschließlich der Maßnahmen zur Verringerung oder Vermeidung einer Exposition der Beschäftigten.




§ 17 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Aufzeichnung geführt wird,

2.
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Aufzeichnung mindestens zehn Jahre aufbewahrt wird,

3.
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Aufzeichnung für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt wird,

4.
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

5.
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 3 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine Person nur bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen beschäftigt wird,

2.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 eine nachgehende Vorsorge nicht oder nicht rechtzeitig anbietet,

3.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass der persönliche Staubbelastungswert nicht überschritten wird,

4.
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 oder § 10 Absatz 2 Satz 1 eine Person beschäftigt oder

5.
entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 13 Satz 2 eine dort genannte Messung oder Probenahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt.




§ 18 Übergangsvorschriften



(1) Bescheinigungen über Eignungsuntersuchungen, die bis zum 23. Oktober 2017 auf Grund der bis zu diesem Tage geltenden Fassung der Verordnung ausgestellt wurden, können unter Beachtung der Fristen nach § 3 Absatz 1 und 2 als Nachweis für die Eignung nach § 2 Absatz 1 weiter verwendet werden.

(2) Ärzte, die nach § 3 Absatz 1 Satz 2 in der bis zum 23. Oktober 2017 geltenden Fassung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung ermächtigt wurden, stehen Ärzten nach § 5 Absatz 2 Satz 1 für die Geltungsdauer der behördlichen Ermächtigung gleich, wenn und soweit sich die behördliche Ermächtigung auf die Untersuchung bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 bezieht.

(3) Wurde für den Umgang mit Gefahrstoffen oder sonstigen Stoffen unter Tage bis zum 23. Oktober 2017 auf Grund von § 4 Absatz 1 Nummer 2 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung dieser Verordnung eine allgemeine Zulassung erteilt, so ist § 7 für den Umgang mit diesen Stoffen erst ab dem 24. Oktober 2019 anzuwenden, sofern die allgemeine Zulassung nicht vorher abläuft.




§ 19 Inkrafttreten; abgelöste Vorschriften



(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Abweichend hiervon treten

1.
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1994,

2.
§ 12 für den untertägigen Steinkohlenbergbau am 1. Januar 1993 und

3.
§ 13 Nr. 4 Buchstabe a für Bildschirmgeräte, die

a)
nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, am 1. Januar 1993,

b)
bis zum 31. Dezember 1992 in Betrieb genommen worden sind, am 1. Januar 1997

in Kraft.

(2) Zum 1. Januar 1992 treten folgende landesrechtliche Vorschriften außer Kraft:

Baden-Württemberg

1.
die §§ 20 bis 24, 26, § 29 Abs. 2, soweit er untertägige Betriebe betrifft, § 58, § 59, soweit er flüssige Kunststoffe unter Tage betrifft, § 110 Abs. 5 und § 160 Abs. 1 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr vom 14. Juli 1978 (Gesetzblatt von Baden-Württemberg S. 417), zuletzt geändert durch § 18 der Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631),

2.
§ 3 und § 31 Abs. 5 der Tiefbohr- und Gasspeicher-Bergpolizeiverordnung vom 27. Oktober 1981 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 534), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Tiefbohr- und Gasspeicher-Bergpolizeiverordnung vom 22. August 1989 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 446),

3.
§ 55 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 und, soweit er die ärztliche Untersuchung betrifft, Abs. 6 und 8 der Bergpolizeiverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen vom 7. Oktober 1977 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 441),

Bayern

4.
die §§ 20 bis 24, 26, § 29 Abs. 2 und § 55 Abs. 3, soweit die zuletzt aufgeführten zwei Vorschriften untertägige Betriebe betreffen, § 63, § 64, soweit er flüssige Kunststoffe unter Tage betrifft, und § 115 Abs. 5 der Allgemeinen Bergbauverordnung vom 7. Dezember 1978 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 895), zuletzt geändert durch § 18 der Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631),

5.
§ 3 und § 33 Abs. 5 der Bergbau-Tiefbohr-Verordnung vom 14. Mai 1981 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 159), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Bergbau-Tiefbohr-Verordnung vom 18. Mai 1988 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 130),

6.
§ 55 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5, und, soweit er die ärztliche Untersuchung betrifft, Abs. 6 und 8 der Bergbau-Schachtförderanlagen-Verordnung vom 15. September 1977 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 561),

Berlin

7.
die §§ 21, 23 und 64 Abs. 5 der Tiefbohrverordnung vom 1. Dezember 1981 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1498), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Tiefbohrverordnung vom 6. Juli 1988 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1153),

Bremen

8.
die §§ 21, 23 und 65 Abs. 5 der Tiefbohrverordnung vom 15. September 1981 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 181), zuletzt geändert durch die Bergverordnung zur Änderung der Tiefbohrverordnung vom 19. Oktober 1988 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 301),

Hamburg

9.
die §§ 21, 23 und 65 Abs. 5 der Tiefbohrverordnung vom 15. September 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 263), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Tiefbohrverordnung vom 22. November 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 233),

Hessen

10.
die §§ 19 bis 21, 23, 24 Abs. 2 und 4, § 27 und § 154, letzterer auch in Verbindung mit § 156 Satz 2 und § 189 Abs. 2, der Allgemeinen Bergverordnung für das Land Hessen vom 6. Juni 1969 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1075), zuletzt geändert durch § 18 der Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631),

11.
die §§ 21, 23 und 65 Abs. 5 der Tiefbohrverordnung vom 3. August 1981 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1696), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Tiefbohrverordnung vom 25. April 1988 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1059),

12.
§ 55 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5, und, soweit er die ärztliche Untersuchung betrifft, Abs. 6 und 8 der Bergverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen vom 1. August 1977 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1696, 1852, 2197),

Niedersachsen

13.
§ 19 Abs. 1, die §§ 21, 31, 32 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2, die §§ 33 bis 35 und 220 der Allgemeinen Bergverordnung über Untertagebetriebe, Tagebaue und Salinen vom 2. Februar 1966 (Niedersächsisches Ministerialblatt S. 337), zuletzt geändert durch § 18 der Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631),

14.
die §§ 21, 23 und 65 Abs. 5 der Tiefbohrverordnung vom 15. Dezember 1981 (Niedersächsisches Ministerialblatt S. 1385), zuletzt geändert durch die Bergverordnung zur Änderung der Tiefbohrverordnung vom 7. März 1988 (Niedersächsisches Ministerialblatt S. 302),

15.
§ 55 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5, und, soweit er die ärztliche Untersuchung betrifft, Abs. 6 und 8 der Bergverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen vom 1. September 1977 (Niedersächsisches Ministerialblatt S. 1239), geändert durch die Bergverordnung zur Änderung der Bergverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen vom 10. Dezember 1979 (Niedersächsisches Ministerialblatt S. 2036),

16.
die Bergverordnung über ärztliche Untersuchungen im Bergbau für den Oberbergamtsbezirk Clausthal-Zellerfeld vom 5. Mai 1963 (Niedersächsisches Ministerialblatt S. 493), geändert durch die Verordnung zur Änderung der Bergverordnung über ärztliche Anlegeuntersuchungen im Bergbau für den Oberbergamtsbezirk Clausthal-Zellerfeld vom 20. Januar 1971 (Niedersächsisches Ministerialblatt S. 188),

Nordrhein-Westfalen

17.
§ 12 Abs. 3, die §§ 13 bis 16, 18 Abs. 1, 3 bis 5, die §§ 20 bis 23, 27, § 37, soweit er untertägige Betriebe betrifft, die §§ 38 und 41 Abs. 1 Satz 3, die §§ 45 und 66 Abs. 1, § 73, soweit er flüssige Kunststoffe unter Tage betrifft, § 79 Abs. 6, soweit er untertägige Betriebe betrifft, die §§ 100 und 102 Abs. 2, § 110 Abs. 1, soweit er untertägige Betriebe betrifft, § 216 Abs. 3, § 230 Abs. 1, auch in Verbindung mit den §§ 342 und 343 Abs. 1, § 316 Abs. 6 und § 320 der Bergverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen für die Steinkohlenbergwerke vom 20. Februar 1970 (Sonderbeilage zu den Amtsblättern Nr. 17 für die Regierungsbezirke Aachen, Arnsberg, Detmold, Düsseldorf und Köln sowie Sonderbeilage zu dem Amtsblatt Nr. 16 für den Regierungsbezirk Münster), zuletzt geändert durch § 18 der Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631),

18.
§ 13 Abs. 1 bis 5, die §§ 14, 69 Abs. 4, § 110 Abs. 2 und 3 Satz 2 und § 113 Abs. 2 der Bergverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen für die Braunkohlenbergwerke vom 20. Februar 1970 (Sonderbeilage zu den Amtsblättern Nr. 17 für die Regierungsbezirke Aachen, Arnsberg, Detmold, Düsseldorf und Köln sowie Sonderbeilage zu dem Amtsblatt Nr. 16 für den Regierungsbezirk Münster), zuletzt geändert durch § 18 der Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631),

19.
§ 13 Abs. 3, die §§ 14 bis 17, 19 Abs. 1, 3 und 4, die §§ 20 bis 23, 27, 37, 61 Abs. 2, § 63 Abs. 2, § 70, soweit er flüssige Kunststoffe unter Tage betrifft, § 75 Abs. 5, soweit er untertägige Betriebe betrifft, und § 98 der Bergverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen für die Erzbergwerke, Steinsalzbergwerke und für die Steine- und Erden-Betriebe vom 20. Februar 1970 (Sonderbeilage zu den Amtsblättern Nr. 17 für die Regierungsbezirke Aachen, Arnsberg, Detmold, Düsseldorf und Köln sowie Sonderbeilage zu dem Amtsblatt Nr. 16 für den Regierungsbezirk Münster), zuletzt geändert durch § 18 der Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631),

20.
die §§ 21, 23 und 65 Abs. 5 der Bergverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen für Tiefbohrungen, Tiefspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen vom 15. Dezember 1980 (Sonderbeilage zu den Amtsblättern 1981 Nr. 6 für die Regierungsbezirke Arnsberg und Detmold, Sonderbeilage zu den Amtsblättern 1981 Nr. 5 für die Regierungsbezirke Köln und Münster sowie Sonderbeilage zu dem Amtsblatt 1981 Nr. 7 für den Regierungsbezirk Düsseldorf), zuletzt geändert durch die Bergverordnung zur Änderung der Tiefbohrverordnung vom 18. April 1988 (Sonderbeilage zu den Amtsblättern Nr. 21 für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster),

21.
§ 55 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5, und, soweit er die ärztliche Untersuchung betrifft, Abs. 6 und 8 der Bergverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen vom 20. Juli 1977 (Sonderbeilage zu den Amtsblättern Nr. 35 für die Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf, Köln und Münster sowie Sonderbeilage zu dem Amtsblatt Nr. 36 für den Regierungsbezirk Detmold),

Rheinland-Pfalz

22.
die §§ 20 bis 22, § 23 Abs. 5, die §§ 24, 27, § 28, soweit er untertägige Betriebe betrifft, die §§ 30, 31 und 73 Abs. 7 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung des Oberbergamts für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz für den das Land Rheinland-Pfalz umfassenden Teil des Oberbergamtsbezirks vom 10. März 1981 (Staatsanzeiger S. 240), zuletzt geändert durch § 18 der Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631),

23.
die §§ 21, 23 und 65 Abs. 5 der Tiefbohrverordnung vom 1. Juli 1981 (Staatsanzeiger S. 619), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Tiefbohrverordnung vom 1. Juni 1988 (Staatsanzeiger S. 609),

24.
§ 55 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5, und, soweit er die ärztliche Untersuchung betrifft, Abs. 6 und 8 der Bergpolizeiverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen vom 1. September 1977 (Staatsanzeiger S. 690),

Saarland

25.
§ 14 Abs. 3, die §§ 15, 20 bis 23, 33 bis 35, § 36, soweit er untertägige Betriebe betrifft, § 70 Abs. 1 und § 83 Abs. 1 und 2, soweit er flüssige Kunststoffe unter Tage und untertägige Betriebe betrifft, der Bergpolizeiverordnung des Oberbergamts für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz für die Steinkohlenbergwerke vom 1. Juni 1976 (Amtsblatt des Saarlandes S. 600), zuletzt geändert durch § 18 der Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631),

26.
die §§ 20 bis 22, § 23 Abs. 5, die §§ 24, 27, § 28, soweit er untertägige Betriebe betrifft, die §§ 30, 31 und 73 Abs. 7 der Bergpolizeiverordnung des Oberbergamts für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz für den Nichtsteinkohlenbergbau in dem das Saarland umfassenden Teil des Oberbergamtsbezirks vom 10. März 1981 (Amtsblatt des Saarlandes S. 198), zuletzt geändert durch § 18 der Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631),

27.
die §§ 21, 23 und 65 Abs. 5 der Tiefbohrverordnung vom 1. Juli 1981 (Amtsblatt des Saarlandes S. 479), zuletzt geändert durch die Bergverordnung zur Änderung der Tiefbohrverordnung vom 1. Juni 1988 (Amtsblatt des Saarlandes S. 481),

28.
§ 55 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5, und, soweit er die ärztliche Untersuchung betrifft, Abs. 6 und 8 der Bergpolizeiverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen vom 1. September 1977 (Amtsblatt des Saarlandes S. 822),

Schleswig-Holstein

29.
die §§ 21, 23 und 65 Abs. 5 der Tiefbohrverordnung vom 15. Oktober 1981 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 264), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Tiefbohrverordnung vom 11. April 1988 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 148).

(3) Zum 1. Januar 1992 treten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Vorschriften, die nach § 176 Abs. 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes in Verbindung mit Anlage II Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages aufrechterhalten worden sind, soweit außer Kraft, wie deren Gegenstände in dieser Verordnung geregelt sind oder ihr widersprechen.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.


Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Einteilung der Eignungsgruppen



1.
In der Bescheinigung über die Eignungsuntersuchung nach Anlage 4 ist eine der folgenden Eignungsgruppen anzugeben:

1 Geeignet/keine gesundheitlichen Bedenken

2 Bedingt geeignet/keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen

3 Befristetet ungeeignet/befristete gesundheitliche Bedenken

4 Ungeeignet/dauernde gesundheitliche Bedenken

2.
Die Eignungsgruppen 1, 2 und 4 umfassen bei Tätigkeiten unter Tage auch die folgenden Untergruppen. Die Untergruppen 1.1 bis 1.3 und 2.1 und 2.2 sind nur im untertägigen Steinkohlenbergbau, die Untergruppen 4.1 bis 4.5 sind im untertägigen Steinkohlenbergbau sowie bis zum 24. Oktober 2019 im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau festzustellen, soweit dies zur Kennzeichnung von Staublungenveränderungen erforderlich ist. Die Feststellung der Untergruppen dient als Grundlage für die Feststellung der Rechtsfolgen nach § 9 Absatz 1 und 2 durch den Arzt. Auf der Bescheinigung über die Eignungsuntersuchung für den Unternehmer nach Anlage 4 werden nur die Eignungsgruppen 1 bis 4 sowie die Rechtsfolgen nach § 9 Absatz 1 und 2 und nicht die Untergruppen angegeben.

Eignungsgruppen - Untergruppen Streuung nach
ILO-Klassifikation
1Geeignet-
1.1Personen ohne Staublungenveränderungen oder andere ihre Beschäftigung in
pneumokoniosegefährdeten Betriebspunkten beeinträchtigende Körperschäden
0/0
1.2Personen mit sogenannter unspezifischer Lungenzeichnungsvermehrung 0/1
1.3Personen mit fraglichen Staublungenveränderungen 1/0
2Bedingt geeignet im untertägigen Steinkohlenbergbau (unter Berücksichtigung
der Anforderungen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)
-
2.1Personen mit röntgenologisch sicheren, aber noch nicht mittelgradigen Staub-
lungenveränderungen ohne wesentliche Funktionsstörungen
1/1-2/2
2.2Personen mit anderen ihre Beschäftigung in pneumokoniosegefährdeten Be-
triebspunkten entsprechend Nummer 2.1 beeinträchtigenden Körperschäden
-
4Ungeeignet für Tätigkeiten unter Tage nach § 9 Absatz 2 Satz 1 im Steinkohlen-
bergbau in
Betriebspunkten, in denen fibrogene Grubenstäube auftreten können
 
4.1Frühsilikotiker-
4.2Personen mit Staublungenveränderungen, die ein rasches Fortschreiten zeigen -
4.3Personen mit röntgenologisch sicheren, aber noch nicht mittelgradigen Staub-
lungenveränderungen und mit wesentlichen Funktionsstörungen
1/1-2/2
4.4Personen mit mittelgradigen bis fortgeschrittenen Staublungenveränderungen
ohne wesentliche Funktionsstörungen
2/3-C
4.5Personen mit mittelgradigen bis fortgeschrittenen Staublungenveränderungen
und mit wesentlichen Funktionsstörungen
2/3-C





Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2) Fristen für Nachuntersuchungen



 PersonengruppenFrist
(Jahr(e))
1Personen, die Tätigkeiten unter Tage nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
durchführen
 
1.1im untertägigen Steinkohlenbergbau 2
1.2im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau 3
1.3in Klima-Betrieben  
1.3.1wenn sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten unter Temperatur- und
Klimabedingungen nach § 2 Absatz 3 verfahren haben
2
1.3.2wenn sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten
a) außerhalb des Salzbergbaus bei Effektivtemperaturen von mehr als 29 Grad
Celsius oder
b) im Salzbergbau bei Trockentemperaturen von mehr als 46 Grad Celsius
verfahren haben
1
1.4der Eignungsgruppen 4 einschließlich der Untergruppen 4.1 bis 4.5 1
2Träger von Atemschutzgeräten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, soweit
sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes unter Tage nicht eine kürzere Frist
ergibt
3
3Personen, die Fahr- und Steuertätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
bis 5 über Tage ausführen
3
4Personen, die Arbeiten in großer Höhe nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6
über Tage durchführen, soweit sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes
unter Tage nicht eine kürzere Frist ergibt
3
5Taucher, Taucheinsatzleiter, Taucherhelfer und Signalpersonen 1
6Personen nach den Nummern 2 und 5 nach Krankheiten und Unfällen, die eine
wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung zur Folge haben können
unverzüglich
Die Frist nach Nummer 1.4 ist ohne Angabe der Eignungs-Untergruppen 4.1 bis 4.5 in der Bescheinigung nach
Anlage 4 zu vermerken.





Anlage 3 (zu § 5 Absatz 3) Untersuchungsrahmen für Eignungsuntersuchungen



1.
Für Erstuntersuchungen ist folgender Untersuchungsrahmen einzuhalten:

1.1
Anamnese als Grundlage für Untersuchungen nach Maßgabe der Nummern 1.2 bis 1.5.

1.2
Allgemeine ärztliche Untersuchung sowie, soweit unter Berücksichtigung der Anamnese und der allgemeinen ärztlichen Untersuchung sowie der konkreten Tätigkeit erforderlich, eine Blut- und Urinanalyse, insbesondere im Hinblick auf die Feststellung von Zuckerkrankheit, und eine elektrokardiographische Untersuchung, gegebenenfalls in Form einer Ergometrie, um insbesondere Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems, des Stoffwechselsystems, des Nervensystems oder des Muskel- und Skelettsystems festzustellen, die folgendes auslösen oder auslösen können:

a)
plötzliche Bewusstlosigkeit oder plötzliche Handlungsunfähigkeit,

b)
für die Tätigkeit relevante Einschränkung der Mobilität oder motorischen Fähigkeiten,

c)
bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 für die Tätigkeit relevante Einschränkung der Konzentration, Aufmerksamkeit oder Reaktionsfähigkeit, bei § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 insbesondere im Hinblick auf Monotoniefestigkeit,

d)
bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 eine für die Tätigkeit relevante Einschränkung des Urteilsvermögens,

e)
bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 7 eine Störung des Gleichgewichtssinns,

f)
bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 16 der Offshore-Bergverordnung, soweit sie eine manuelle Lastenhandhabung, erzwungene Körperhaltungen (zum Beispiel Knien) oder besondere Kraftanstrengungen erfordern oder eine Exposition gegenüber Vibration bedingen, diesbezügliche Einschränkung der Belastbarkeit des Muskel- und Skelettsystems,

g)
bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 3 eine fehlende Belastbarkeit unter den besonderen klimatischen Bedingungen des Betriebs.

Eine Blut- und Urinanalyse im Hinblick auf die Einnahme von Arzneimitteln oder Stoffen ist nur anlassbezogen durchzuführen, wenn auf Grund der Anamnese oder allgemeinen ärztlichen Untersuchung Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese in einem Umfang eingenommen werden, die zu Folgen nach Satz 1 führen. Bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 ist zudem in der Regel ein psychometrischer Leistungstest im Hinblick auf Konzentration, Aufmerksamkeit, Reaktionsfähigkeit und Urteilsvermögen erforderlich.

1.3
Untersuchung des Sehvermögens

a)
für Nähe und Ferne (mit oder ohne Sehhilfe) und für die Farbwahrnehmung,

b)
bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 zudem Untersuchung des Dämmerungs- und Kontrast-Sehvermögens und bezüglich Überempfindlichkeit gegen Blendung,

c)
bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 zudem Untersuchung des räumlichen Sehens,

d)
bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 zudem Untersuchung des Sehvermögens im Gesichtsfeld.

1.4
Untersuchung des Hörvermögens.

1.5
bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 Untersuchung der Thoraxorgane und der Lungenfunktionsfähigkeit.

Der Untersuchungsrahmen nach den Nummern 1.1 bis 1.5 ist auch anzuwenden, soweit die Personen in Betrieben im Offshore-Bereich nach § 16 Absatz 1 Satz 1 oder § 23 Absatz 3 und 4 der Offshore-Bergverordnung tätig sind.

2.
Für Nachuntersuchungen gilt der Untersuchungsrahmen wie für Erstuntersuchungen, wobei in Abhängigkeit von der Tätigkeit, dem Ergebnis der Erstuntersuchung sowie der Anamnese im Rahmen der Nachuntersuchung nach ärztlichem Urteil von einzelnen Untersuchungsinhalten abgewichen werden kann und insbesondere Blut- und Urinanalysen nur dann erneut durchzuführen sind, wenn sich hierfür aus der Erstuntersuchung oder der Anamnese im Rahmen der Nachuntersuchung nach ärztlichem Urteil ein Bedarf ergibt.




Anlage 4 (zu § 5 Absatz 4) Ärztliche Bescheinigung über Erst- und Nachuntersuchungen



1 Angaben zu der untersuchten Person

1.1
Name und Vorname

1.2
Geburtstag

1.3
Anschrift

1.4
Betrieb

1.5
Tätigkeit

2 Weitere Angaben

2.1
Erst-/Nachuntersuchung

2.2
Untersuchungsdatum

2.3
Name und Anschrift des untersuchenden Arztes

3 Allgemeine Beurteilung (Eignungsgruppe nach Anlage 1)

4 Einsatzbeschränkungen

 
(zum Beispiel bei Absturzgefahr, bei unzureichender Seh- und Farbtüchtigkeit, bei Nacht- oder Schichtarbeit, bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen, bei vorwiegend kniend auszuführenden Arbeiten/niedrigen Grubenbauen, bei manueller Handhabung von Lasten, nur bei bestimmter Trocken- oder Effektivtemperatur, bei Tätigkeiten unter Tage gegebenenfalls Beschränkungen nach § 9 Absatz 2)

5 Beurteilung nach anderen Rechtsvorschriften

6 Bemerkungen (insbesondere Frist nach Anlage 2 Nummer 1.4 sowie kürzere Fristen nach § 3 Absatz 2 Satz 2; bei Tätigkeiten im untertägigen Steinkohlenbergbau gegebenenfalls Angaben zu zulässigen Staubbelastungswerte nach § 9 Absatz 1 Satz 1).




Anlage 5 (aufgehoben)







Anlage 6 (zu § 5) Ermittlung der persönlichen Staubbelastungswerte nach § 5 Abs. 1


Anlage 6 wird in 2 Vorschriften zitiert

1 Bei der Ermittlung der persönlichen Belastung durch fibrogene Grubenstäube nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ist nach folgenden Formeln zu verfahren:

Massenanteil des Quarzes in dem Feinstaubgemisch
≤ 5/k-Massen-%> 5/k-Massen-%
Ec = fc * SEcq = k * fcq * S


In den Formeln bedeuten:

Ec1, Ecqpersönliche Staubbelastungswerte für einen bestimmten Betriebspunkt
fcc1 dividiert durch cG
c1Mittelwert der Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes für eine Arbeitsschicht = 0,8 * cm; bei personenbezogenen Messungen über die gesamte Zeit der Arbeitsschicht ist c1 = cm.
cmKonzentration des quarzhaltigen Feinstaubes während der Meßdauer
0,8pauschaliertes Verhältnis zwischen Arbeitszeit vor Ort und achtstündiger Arbeitsschicht
cGoberer Grenzwert der Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes der Staubbelastungsstufe 1
SAnzahl der verfahrenen Arbeitsschichten
fcqcq1 dividiert durch cqG
cq1Mittelwert der Konzentration des Quarzfeinstaubes für eine Arbeitsschicht = 0,8 x cqm; bei personenbezogenen Messungen über die gesamte Zeit der Arbeitsschicht ist cq1 = cqm.
cqmKonzentration des Quarzfeinstaubes während der Meßdauer
cqGoberer Grenzwert der Konzentration des Quarzfeinstaubes der Staubbelastungsstufe 1
kFaktor für die spezifische Schädlichkeit des Quarzes auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Wirkung der Grubenstäube aus unterschiedlichen geologischen Schichten

2 Der Faktor k beträgt für Grubenstäube

2.1
Der Sprockhöveler, Wittener, Bochumer, unteren und mittleren Essener Schichten bis einschließlich Flöz Zollverein 1 sowie der Kohlscheider und Ibbenbürener Schichten 1,0,

2.2
der oberen Essener Schichten ab Flöz A, der Horster und Dorstener Schichten 0,7,

2.3
der Saarbrücker und Ottweiler Schichten 0,3,

2.4
aller Flözschichten an Bergebrechanlagen und in Gesteinsbetriebspunkten 1,0.

3 Bei der Ermittlung persönlicher Staubbelastungswerte nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ist von den Belastungsfaktoren fc oder fcq aus allen Einstufungen der in Betracht kommenden Betriebspunkte auszugehen.

Für den Fall, daß die Zeitanteile der Aufenthaltsdauer in den einzelnen Einstufungsbereichen in etwa gleich sind, ist der arithmetische Mittelwert zu bilden; für den Fall, daß die Zeitanteile der Aufenthaltsdauer in den einzelnen Einstufungsbereichen mehr als ± 10 Minuten voneinander abweichen, ist eine Wichtung nach Zeitanteilen vorzunehmen.


Anlage 7 (zu § 7) Zuordnung der Betriebspunkte zu Staubbelastungsstufen nach § 7 Abs. 1


Anlage 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

Staubbelastungsstufe Konzentration
- bezogen auf eine Arbeitsschichtzeit von 8 Stunden -
des
quarzhaltigen Feinstaubes
- c1 -
mg/m³
Quarzfeinstaubes
- cq1 -
(k = 1,0)
mg/m³
0≤ 2,0≤ 0,10
1> 2,0-4,0 > 0,10-0,20
2> 4,0-6,0 > 0,20-0,30
3> 6,0-8,0 > 0,30-0,40


Für die Zuordnung ist die Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes bei einem Quarzanteil in dem Feinstaubgemisch von kleiner oder gleich 5/k Massen-%, die Konzentration des Quarzfeinstaubes bei einem Quarzanteil in dem Feinstaubgemisch von größer 5/k Massen-% maßgebend. In den Fällen der Anlage 6 Nr. 2.2 oder 2.3 sind die Konzentrationswerte für den Quarzfeinstaub mit dem Faktor 0,7 oder 0,3 umzurechnen.


Anlage 8 (zu § 8) Höchstzulässige zeitliche Abstände für Wiederholungsmessungen nach § 8 Abs. 2 Satz 2


Anlage 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Wiederholungsmessungen sind längstens durchzuführen:

1 monatlich

1.1
in Gewinnungsbetrieben sowie in den zugehörenden Abwetterstrecken während der Kohlengewinnung,

1.2
bei maschinellem Vortrieb in Strecken, Auf- und Abhauen,

1.3
in Raubbetrieben,

1.4
in allen anderen Betriebspunkten, die oberhalb der Staubbelastungsstufe 1 eingestuft sind;

2 vierteljährlich

2.1
in Wetterzuführungsstrecken von Gewinnungsbetrieben mit gegenlaufender Wetterführung während der Kohlengewinnung,

2.2
in Gewinnungsbetrieben und den zugehörenden Abbaustrecken außerhalb der Kohlengewinnung,

2.3
in sonderbewetterten Vortrieben und Abteufbetrieben,

2.4
in allen Betriebspunkten, die in der Staubbelastungsstufe 1 eingestuft sind; dies gilt nicht für die Betriebspunkte nach den Nummern 1.1 bis 1.3;

3 halbjährlich

 
in allen Betriebspunkten, die in der Staubbelastungsstufe 0 eingestuft sind; hiervon ausgenommen sind die Betriebspunkte nach den Nummern 1 und 2;

4 unverzüglich, längstens innerhalb von sieben Arbeitstagen,

4.1
in allen Betriebspunkten, die in der höchstzulässigen Staubbelastungsstufe eingestuft sind, nach Bekanntwerden des Meßergebnisses, sofern keine kontinuierlich den Staub messenden Einrichtungen verwendet werden,

4.2
bei wesentlichen Änderungen der betrieblichen oder geologischen Verhältnisse oder der Staubbekämpfungsmaßnahmen;

5 in den doppelten zeitlichen Abständen nach den Nummern 1 bis 3

 
bei Verwendung von kontinuierlich den Staub messenden Einrichtungen; dies gilt nicht für Betriebspunkte mit einem Anteil des Quarzes in dem Feinstaubgemisch von mehr als 5/k Massen-%;

6 in zeitlichen Abständen von drei Jahren in Betriebspunkten nach Nummer 3, wenn der Unternehmer jeweils halbjährlich ermittelt und dokumentiert, dass aufgrund der betrieblichen Rahmenbedingungen die Staubsituation unverändert geblieben ist.


Anlage 9 (zu § 9) Mindestangaben in den Aufzeichnungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2


Anlage 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

1 Namen, Vornamen und Kennziffern der beschäftigten Person,

2 die vom Arzt festgestellte Eignungsgruppe,

3 die Fristen der ärztlichen Nachuntersuchungen,

4 den Beginn des jeweiligen Beurteilungszeitraumes,

5 Ort, Art und Zeitdauer der jeweiligen Beschäftigung,

6 die Art der Betriebspunkte sowie die dort angewandten Maßnahmen der Staubbekämpfung und des Staubschutzes,

7 die in den Betriebspunkten ermittelten Werte der Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes c in mg/m³, der Quarzfeinstaubkonzentration cq in mg/m³ und des Quarzgehaltes qc in Massen-%,

8 die mit der jeweiligen Beschäftigung verbundenen Staubbelastungswerte Ec oder Ecq und

9 die persönlichen Staubbelastungswerte für die Beschäftigung in den jeweiligen Betriebspunkten sowie als Summe bis zum Ermittlungsmonat während des jeweiligen Beurteilungszeitraumes; wird die Staubbelastung personenbezogen gemessen, gelten die auf diese Weise ermittelten Werte.


Anlage 10 (aufgehoben)


Anlage 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert





Anlage 11 (weggefallen)