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Änderung § 5 TestV vom 16.12.2020

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§ 5 TestV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.12.2020 geltenden Fassung
§ 5 TestV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.12.2020 geltenden Fassung
durch § 17 V. v. 30.11.2020 BAnz AT 01.12.2020 V1

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Häufigkeit der Testungen


(1) Testungen nach den §§ 2, 3 und 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können für jeden Einzelfall einmal pro Person wiederholt werden.

(2) 1 Testungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 können für jeden Einzelfall einmal pro Woche durchgeführt werden. 2 Dies gilt nicht für die Anwendung von PoC-Antigentests, die von den Einrichtungen oder Unternehmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 im Rahmen eines einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts selbst durchgeführt werden.

(Text alte Fassung)

(3) Absatz 1 gilt für Testungen nach § 4 Absatz 3 entsprechend.

(Text neue Fassung)