Das
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch
Artikel 185 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 12 Absatz 2 wird das Wort „Schwachsinns" durch die Wörter „einer Intelligenzminderung" und das Wort „Abartigkeit" durch das Wort „Störung" ersetzt.
- 2.
- In § 116 Absatz 1 werden die Wörter „von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen" durch die Wörter „eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches)" ersetzt.
- 3.
- § 119 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen oder durch das öffentliche Zugänglichmachen von Datenspeichern" durch die Wörter „dadurch, dass er einen Inhalt (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht," ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „öffentlich Schriften, Ton- oder Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen oder Darstellungen sexuellen Inhalts an Orten ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst" durch die Wörter „einen sexuellen Inhalt (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) an Orten der Öffentlichkeit" ersetzt.
- 4.
- § 123 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem Satzteil vor der Nummer 1 werden die Wörter „Schriften, Ton- und Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen und Darstellungen" durch die Wörter „Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches)" ersetzt.
- b)
- In Nummer 1 wird das Wort „Stücke" durch das Wort „Verkörperungen" ersetzt.
- c)
- In Nummer 2 werden nach dem Wort „Vorrichtungen" das Komma und die Wörter „wie Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative oder Matrizen," gestrichen.
- d)
- In dem Satzteil nach der Nummer 2 werden die Wörter „Stücke und die in Nummer 2 bezeichneten Gegenstände" durch die Wörter „Verkörperungen und Vorrichtungen" ersetzt.
Einundsechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates
G. v. 10.03.2021 BGBl. I S. 333