Änderung Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung im Rahmen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 31.03.2021

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Artikel 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2021 geltenden Fassung
Artikel 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 10 Abs. 9 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 3 Inkrafttreten


(1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Artikel 2 tritt zu dem in § 5 Absatz 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, bestimmten Zeitpunkt in Kraft.

(Text neue Fassung)

(2) Artikel 2 tritt zu dem in § 5 Absatz 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes bestimmten Zeitpunkt in Kraft.




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