Artikel 3 - Zweites Familienentlastungsgesetz (2. FamEntlastG)

G. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2616 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
Geltung ab 01.01.2021, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 3 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 EStG § 51a

Dem § 51a Absatz 2b des Einkommensteuergesetzes, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Kapitalerträge zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören."

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Zitierungen von Artikel 3 2. FamEntlastG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 2. FamEntlastG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FamEntlastG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 2. FamEntlastG Inkrafttreten
... 1. Januar 2021 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. (3) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2023 in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2668
Artikel 4 FamLDigG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2616 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Das Kindergeld ist bei der ...


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