Dem
§ 51a Absatz 2b des Einkommensteuergesetzes, das zuletzt durch
Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
-
- „Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Kapitalerträge zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören."
Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2668
Artikel 4 FamLDigG Änderung des Einkommensteuergesetzes ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2616 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Das Kindergeld ist bei der ...