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§ 3 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2021 (ERP-WPG 2021 k.a.Abk.)

§ 3 Zulässige Mehrausgaben ohne Nachtragswirtschaftsplan



Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grundgesetzes), so bedarf es keines Nachtragswirtschaftsplans, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5.000.000 Euro nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.



 

Zitierungen von § 3 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2021

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ERP-WPG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERP-WPG 2021 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 ERP-WPG 2021 Befristung (vom 02.04.2022)
... §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung *) des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2022 außer ...