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§ 6 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2021 (ERP-WPG 2021 k.a.Abk.)

§ 6 Befristung



Die §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung *) des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2022 außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte als Artikel 1 G. v. 25. März 2022 (BGBl. I S. 571) am 1. April 2022.



 
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Frühere Fassungen von § 6 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2021

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.04.2022Artikel 1 Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2022, zur elektronischen Erhebung der Bankenabgabe und zur Änderung der Strafprozessordnung
vom 25.03.2022 BGBl. I S. 571

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.