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Anlage - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2021 (ERP-WPG 2021 k.a.Abk.)

Anlage (zu § 1) Wirtschaftsplan nach § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007



Kapitel 1 (Ausgaben): Investitionsfinanzierung
Kapitel 2 (Sonstige Ausgaben): Sonstige Ausgaben
Kapitel 3 (Einnahmen): Einnahmen
Anlage 1: Übersicht über die Verpflichtungen und Verpflichtungsermächtigungen aus Kapitel 1
Anlage 2: Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 2019
Anlage 3: Bericht der KfW gemäß § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes über die Verwendung des eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens

(Tabellen siehe BGBl. 2020 I S. 2622 ff)

Anlage 3 Bericht der KfW gemäß § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes über die Verwendung des eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens


Im Jahr 2019 wurde in der Mittelstandsfinanzierung aus den ERP-Förderprogrammen ein Finanzierungsvolumen von rd. 4,5 Mrd. EUR gebunden, die Förderlast belief sich im genannten Zeitraum auf 211,0 Mio. EUR.

Die ERP-Förderrücklagen I, II, III und IV sowie das ERP-Nachrangdarlehen werden im Rahmen dieses Finanzierungsbedarfs eingesetzt, das Eigenkapital dient zudem der risikoseitigen Unterlegung der ERP-Förderkredite.

Das seit 2007 im Rahmen der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung eingebrachte Kapital hat die KfW für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2019 vertragsgemäß vergütet. Das eingebrachte Kapital wurde für das Jahr 2019 wie folgt vergütet:

• Vergütung der ERP-Förderrücklage I gemäß § 2 des „Anpassungsvertrags ERP-Förderrücklage" und der ERP-Förderrücklagen II, III und IV gemäß § 2 der jeweiligen Einbringungsverträge durch Teilnahme der Rücklagen an der jährlichen Verteilung des nach den Vorabdotierungen verbleibenden handelsrechtlichen Jahresergebnisses der KfW.

• Die in den Vorjahren nicht zur ERP-Förderung eingesetzten anteiligen Jahresergebnisse werden separaten Gewinnrücklagen zugeführt (ERP-Gewinnrücklagen I und II), die für die ERP-Förderung in Folgejahren eingesetzt werden können. Darüber hinaus hat das ERP-Sondervermögen in den Jahren 2015 bis 2018 die ERP-Gewinnrücklage IV in Höhe von insgesamt 400,0 Mio. EUR, davon 200,0 Mio. EUR aus der ERP-Gewinnrücklage I, dotiert. Die ERP-Gewinnrücklage IV dient der Abdeckung von Förderlasten aus dem Programm „ERP-Venture Capital-Fondsinvestments". Die Rücklage nimmt ebenfalls an der Verteilung des nach den Vorabdotierungen verbleibenden handelsrechtlichen Jahresergebnisses der KfW teil.

Die entsprechenden Anteile am zu verteilenden Jahresüberschuss der KfW beliefen sich für das Geschäftsjahr 2019 auf 505,1 Mio. EUR und verteilten sich wie folgt auf die ERP-Rücklagen:

• 278,2 Mio. EUR für die ERP-Förderrücklage I

• 15,0 Mio. EUR für die ERP-Förderrücklage II

• 59,8 Mio. EUR für die ERP-Förderrücklage III

• 74,8 Mio. EUR für die ERP-Förderrücklage IV

• 45,9 Mio. EUR für die ERP-Gewinnrücklage I

• 4,4 Mio. EUR für die ERP-Gewinnrücklage II

• 27,0 Mio. EUR für die ERP-Gewinnrücklage IV.

Diese zur Abdeckung der ERP-Förderlasten 2019 zur Verfügung stehenden Erträge aus dem in die KfW eingebrachten Kapital wurden wie folgt eingesetzt:

1.
Abdeckung der Förderlasten aus der ERP-Wirtschaftsförderung 2019 in Höhe von 211,0 Mio. EUR:

• Lasten aus der ERP-Wirtschaftsförderung (ohne ERP-Startfonds 2011 und ERP-Venture Capital-Fondsinvestments) in Höhe von 200,6 Mio. EUR.

• Förderlasten aus dem ERP-Startfonds 2011 in Höhe von 2,9 Mio. EUR.

• Förderlasten aus den ERP-Venture Capital-Fondsinvestments in Höhe von 7,5 Mio. EUR.

2.
Die danach verbleibenden Mittel in Höhe von 294,1 Mio. EUR wurden gemäß der vertraglichen Regelungen den jeweiligen ERP-Gewinnrücklagen zugeführt:

• Zuführung zur ERP-Gewinnrücklage I in Höhe von 258,2 Mio. EUR. Der Saldo der ERP-Gewinnrücklage I beläuft sich nach der Zuführung auf 1.025,6 Mio. EUR.

• Zuführung zur ERP-Gewinnrücklage II in Höhe von 16,4 Mio. EUR. Der Saldo der ERP-Gewinnrücklage II beläuft sich nach der Zuführung auf 89,3 Mio. EUR.

• Zuführung zur ERP-Gewinnrücklage IV in Höhe von 19,5 Mio. EUR. Der Saldo der ERP-Gewinnrücklage IV beläuft sich nach der Zuführung auf 470,6 Mio. EUR.

Das ERP-Sondervermögen und die KfW haben am 12./17.12.2019 den Vertrag gemäß Artikel 1 § 6 des Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung in der im Jahr 2019 novellierten Fassung (Durchführungsvertrag 2019) abgeschlossen, der unter anderem die Vereinfachung der ERP-Anteile am KfW-Eigenkapital für Förderung sowie die Schaffung einer Risikodeckungsmasse regelt. Diese Regelungen wurden zum 31.12.2019 wie folgt umgesetzt:

• Die ERP-Förderrücklage II mit einem Bestand von 250,0 Mio. EUR geht in der sonstigen Kapitalrücklage des ERP-Sondervermögens auf, deren Vergütung nicht für die Finanzierung der ERP-Wirtschaftsförderung steht. Zum Ausgleich wird ein Betrag von 250,0 Mio. EUR aus Mitteln der Sonderrücklage II des ERP-Sondervermögens, der bislang nicht für ERP-Wirtschaftsförderung zur Verfügung stand, in die ERP-Gewinnrücklage II umgebucht. Die ERP-Gewinnrücklage II beläuft sich hiernach auf 339,3 Mio. EUR.

• Die ERP-Förderrücklage I, III und IV wurden zu der ERP-Förderrücklage zusammengefasst. Der Saldo der ERP-Förderrücklage beläuft sich zum 31.12.2019 auf 6.900,0 Mio. EUR.

• Die ERP-Gewinnrücklagen I, II und IV werden zu der ERP-Gewinnrücklage I zusammengefasst.

• Bildung einer Risikodeckungsmasse als gesonderte Gewinnrücklage (ERP-Risikodeckungsmasse). Die Initialausstattung in Höhe von 850,0 Mio. EUR erfolgte zu Lasten der ERP-Gewinnrücklage I. Der Saldo der ERP-Gewinnrücklage I beträgt zum 31.12.2019.985,6 Mio. EUR, der Saldo der ERP-Risikodeckungsmasse 850,0 Mio. EUR.

Somit wurden die aus dem eingebrachten Kapital erzielten Erträge für die ERP-Förderung eingesetzt bzw. dem ERP-Sondervermögen zugeführt. Die Ordnungsmäßigkeit der Berichterstattung zum 31.12.2019 wird vertragsgemäß durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt.