Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2021 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2021 - ERP-WPG 2021 k.a.Abk.)

G. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2619 (Nr. 58)
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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Eingangsformel
§ 1 Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens
§ 2 Ermächtigung zur Kreditaufnahme
§ 3 Zulässige Mehrausgaben ohne Nachtragswirtschaftsplan
§ 4 Übernahme von Gewährleistungen
§ 5 Vom Verwendungszweck ausgenommene Beträge
§ 6 Befristung
§ 7 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage (zu § 1) Wirtschaftsplan nach § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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§ 1 Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens


§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Der Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2021, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt und nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1160), geändert durch Artikel 246 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), aufgestellt worden ist, wird in Einnahmen und Ausgaben auf

 
769.710.000
Euro

festgestellt.

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§ 2 Ermächtigung zur Kreditaufnahme


§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, Kredite bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zu der Höhe von 30 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.

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§ 3 Zulässige Mehrausgaben ohne Nachtragswirtschaftsplan


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grundgesetzes), so bedarf es keines Nachtragswirtschaftsplans, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5.000.000 Euro nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.

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§ 4 Übernahme von Gewährleistungen


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der freien Berufe bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000.000.000 Euro zu Lasten des ERP-Sondervermögens zu übernehmen.

(2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die aufgrund der Ermächtigungen der früheren Wirtschaftsplangesetze übernommenen Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen angerechnet, soweit das ERP-Sondervermögen noch in Anspruch genommen werden kann oder in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.

(3) 1Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzurechnen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in Anspruch genommen werden kann. 2Zinsen und Kosten sind auf den Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.

(4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.

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§ 5 Vom Verwendungszweck ausgenommene Beträge


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die in Kapitel 1 Titel 681 02 und 681 03 veranschlagten Beträge und Verpflichtungsermächtigungen sind von der Begrenzung der in § 2 des ERP-Verwaltungsgesetzes festgelegten Zweckbestimmung ausgenommen.

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§ 6 Befristung


§ 6 hat 1 frühere Fassung

Die §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung *) des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2022 außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte als Artikel 1 G. v. 25. März 2022 (BGBl. I S. 571) am 1. April 2022.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2022, zur elektronischen Erhebung der Bankenabgabe und zur Änderung der Strafprozessordnung G. v. 25. März 2022 BGBl. I S. 571 m.W.v. 2. April 2022

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§ 7 Inkrafttreten


§ 7 ändert mWv. 8. Dezember 2020 ERP-WPG 2020 § 6

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Peter Altmaier

Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz

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Anlage (zu § 1) Wirtschaftsplan nach § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007



Kapitel 1 (Ausgaben): Investitionsfinanzierung
Kapitel 2 (Sonstige Ausgaben): Sonstige Ausgaben
Kapitel 3 (Einnahmen): Einnahmen
Anlage 1: Übersicht über die Verpflichtungen und Verpflichtungsermächtigungen aus Kapitel 1
Anlage 2: Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 2019
Anlage 3: Bericht der KfW gemäß § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes über die Verwendung des eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens

(Tabellen siehe BGBl. 2020 I S. 2622 ff)

Anlage 3 Bericht der KfW gemäß § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes über die Verwendung des eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens


Im Jahr 2019 wurde in der Mittelstandsfinanzierung aus den ERP-Förderprogrammen ein Finanzierungsvolumen von rd. 4,5 Mrd. EUR gebunden, die Förderlast belief sich im genannten Zeitraum auf 211,0 Mio. EUR.

Die ERP-Förderrücklagen I, II, III und IV sowie das ERP-Nachrangdarlehen werden im Rahmen dieses Finanzierungsbedarfs eingesetzt, das Eigenkapital dient zudem der risikoseitigen Unterlegung der ERP-Förderkredite.

Das seit 2007 im Rahmen der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung eingebrachte Kapital hat die KfW für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2019 vertragsgemäß vergütet. Das eingebrachte Kapital wurde für das Jahr 2019 wie folgt vergütet:

• Vergütung der ERP-Förderrücklage I gemäß § 2 des „Anpassungsvertrags ERP-Förderrücklage" und der ERP-Förderrücklagen II, III und IV gemäß § 2 der jeweiligen Einbringungsverträge durch Teilnahme der Rücklagen an der jährlichen Verteilung des nach den Vorabdotierungen verbleibenden handelsrechtlichen Jahresergebnisses der KfW.

• Die in den Vorjahren nicht zur ERP-Förderung eingesetzten anteiligen Jahresergebnisse werden separaten Gewinnrücklagen zugeführt (ERP-Gewinnrücklagen I und II), die für die ERP-Förderung in Folgejahren eingesetzt werden können. Darüber hinaus hat das ERP-Sondervermögen in den Jahren 2015 bis 2018 die ERP-Gewinnrücklage IV in Höhe von insgesamt 400,0 Mio. EUR, davon 200,0 Mio. EUR aus der ERP-Gewinnrücklage I, dotiert. Die ERP-Gewinnrücklage IV dient der Abdeckung von Förderlasten aus dem Programm „ERP-Venture Capital-Fondsinvestments". Die Rücklage nimmt ebenfalls an der Verteilung des nach den Vorabdotierungen verbleibenden handelsrechtlichen Jahresergebnisses der KfW teil.

Die entsprechenden Anteile am zu verteilenden Jahresüberschuss der KfW beliefen sich für das Geschäftsjahr 2019 auf 505,1 Mio. EUR und verteilten sich wie folgt auf die ERP-Rücklagen:

• 278,2 Mio. EUR für die ERP-Förderrücklage I

• 15,0 Mio. EUR für die ERP-Förderrücklage II

• 59,8 Mio. EUR für die ERP-Förderrücklage III

• 74,8 Mio. EUR für die ERP-Förderrücklage IV

• 45,9 Mio. EUR für die ERP-Gewinnrücklage I

• 4,4 Mio. EUR für die ERP-Gewinnrücklage II

• 27,0 Mio. EUR für die ERP-Gewinnrücklage IV.

Diese zur Abdeckung der ERP-Förderlasten 2019 zur Verfügung stehenden Erträge aus dem in die KfW eingebrachten Kapital wurden wie folgt eingesetzt:

1.
Abdeckung der Förderlasten aus der ERP-Wirtschaftsförderung 2019 in Höhe von 211,0 Mio. EUR:

• Lasten aus der ERP-Wirtschaftsförderung (ohne ERP-Startfonds 2011 und ERP-Venture Capital-Fondsinvestments) in Höhe von 200,6 Mio. EUR.

• Förderlasten aus dem ERP-Startfonds 2011 in Höhe von 2,9 Mio. EUR.

• Förderlasten aus den ERP-Venture Capital-Fondsinvestments in Höhe von 7,5 Mio. EUR.

2.
Die danach verbleibenden Mittel in Höhe von 294,1 Mio. EUR wurden gemäß der vertraglichen Regelungen den jeweiligen ERP-Gewinnrücklagen zugeführt:

• Zuführung zur ERP-Gewinnrücklage I in Höhe von 258,2 Mio. EUR. Der Saldo der ERP-Gewinnrücklage I beläuft sich nach der Zuführung auf 1.025,6 Mio. EUR.

• Zuführung zur ERP-Gewinnrücklage II in Höhe von 16,4 Mio. EUR. Der Saldo der ERP-Gewinnrücklage II beläuft sich nach der Zuführung auf 89,3 Mio. EUR.

• Zuführung zur ERP-Gewinnrücklage IV in Höhe von 19,5 Mio. EUR. Der Saldo der ERP-Gewinnrücklage IV beläuft sich nach der Zuführung auf 470,6 Mio. EUR.

Das ERP-Sondervermögen und die KfW haben am 12./17.12.2019 den Vertrag gemäß Artikel 1 § 6 des Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung in der im Jahr 2019 novellierten Fassung (Durchführungsvertrag 2019) abgeschlossen, der unter anderem die Vereinfachung der ERP-Anteile am KfW-Eigenkapital für Förderung sowie die Schaffung einer Risikodeckungsmasse regelt. Diese Regelungen wurden zum 31.12.2019 wie folgt umgesetzt:

• Die ERP-Förderrücklage II mit einem Bestand von 250,0 Mio. EUR geht in der sonstigen Kapitalrücklage des ERP-Sondervermögens auf, deren Vergütung nicht für die Finanzierung der ERP-Wirtschaftsförderung steht. Zum Ausgleich wird ein Betrag von 250,0 Mio. EUR aus Mitteln der Sonderrücklage II des ERP-Sondervermögens, der bislang nicht für ERP-Wirtschaftsförderung zur Verfügung stand, in die ERP-Gewinnrücklage II umgebucht. Die ERP-Gewinnrücklage II beläuft sich hiernach auf 339,3 Mio. EUR.

• Die ERP-Förderrücklage I, III und IV wurden zu der ERP-Förderrücklage zusammengefasst. Der Saldo der ERP-Förderrücklage beläuft sich zum 31.12.2019 auf 6.900,0 Mio. EUR.

• Die ERP-Gewinnrücklagen I, II und IV werden zu der ERP-Gewinnrücklage I zusammengefasst.

• Bildung einer Risikodeckungsmasse als gesonderte Gewinnrücklage (ERP-Risikodeckungsmasse). Die Initialausstattung in Höhe von 850,0 Mio. EUR erfolgte zu Lasten der ERP-Gewinnrücklage I. Der Saldo der ERP-Gewinnrücklage I beträgt zum 31.12.2019.985,6 Mio. EUR, der Saldo der ERP-Risikodeckungsmasse 850,0 Mio. EUR.

Somit wurden die aus dem eingebrachten Kapital erzielten Erträge für die ERP-Förderung eingesetzt bzw. dem ERP-Sondervermögen zugeführt. Die Ordnungsmäßigkeit der Berichterstattung zum 31.12.2019 wird vertragsgemäß durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt.



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