Auf Grund des
§ 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 1 und mit
§ 53a Absatz 1 Nummer 2 und mit
§ 53c des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung: