(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachagrarwirt Baumpflege - Bachelor Professional Baumpflege oder Geprüfte Fachagrarwirtin Baumpflege - Bachelor Professional Baumpflege wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nach
§ 53 in Verbindung mit
§ 53a Absatz 1 Nummer 2 und
§ 53c des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen.
(2) 1Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Bachelor Professional Baumpflege. 2Der Abschlussbezeichnung wird die weitere Abschlussbezeichnung „Geprüfter Fachagrarwirt Baumpflege" oder „Geprüfte Fachagrarwirtin Baumpflege" vorangestellt.