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§ 8 - Fachagrarwirt-Baumpflege-Prüfungsverordnung (FABaumPflPrV)

V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2643 (Nr. 58)
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 806-22-6-66 Berufliche Bildung

§ 8 Arbeitsprojekt



(1) Mit der Durchführung des Arbeitsprojektes hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, ausgehend von einer konkreten betrieblichen Situation die komplexen Zusammenhänge der Baumpflege zu erfassen und zu analysieren sowie Lösungsvorschläge für betriebliche Aufgaben zu erstellen und diese umzusetzen.

(2) 1Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf den laufenden Betrieb eines Unternehmens, einer Behörde oder einer Einrichtung des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder auf Teile von diesen beziehen und muss einen konkreten Objektbezug aufweisen. 2Bei der Wahl der Aufgabe für das Projekt sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden.

(3) 1Der Prüfling hat das Arbeitsprojekt schriftlich zu planen und durchzuführen, den Verlauf der Bearbeitung sowie die Ergebnisse zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu erläutern. 2Das Fachgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojektes sowie auf die hierfür relevanten Prüfungsinhalte nach § 6 Absatz 2.

(4) 1Für die Durchführung des Arbeitsprojekts steht dem Prüfling ein Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung. 2Das Fachgespräch soll nicht länger als 60 Minuten dauern.

 
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Zitierungen von § 8 FABaumPflPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FABaumPflPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FABaumPflPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 FABaumPflPrV Prüfungsbestandteile
... Prüfung besteht aus 1. einem Arbeitsprojekt nach § 8 , 2. einer Arbeitsprobe nach § 9 sowie 3. einer schriftlichen ...
§ 19 FABaumPflPrV Bewertungen in den Prüfungen
... errechnet sich aus den Noten der Prüfungsbestandteile Arbeitsprojekt ( § 8 ), Arbeitsprobe (§ 9) und schriftliche Prüfung (§ 10) nach folgender Formel: ...