(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 11 Absatz 2.
(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.
... Wurde eine oder wurden zwei der schriftlichen Prüfungen nach den §§ 10, 14 und 18 schlechter als mit „ausreichend" nach Anlage 1 bewertet, ist auf Antrag des ...