(1)
1In der Fallstudie hat der Prüfling eine Situation der Mitarbeiterführung zu bearbeiten.
2Die Situation wird vom Prüfungsausschuss vorgegeben und muss sich auf die in
§ 15 Absatz 2 beschriebenen Inhalte beziehen.
(2) Der Prüfling hat die vorgegebene Situation zu analysieren, Handlungsoptionen zu entwickeln, diese schriftlich zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu erläutern.
(3) 1Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 180 Minuten zur Verfügung. 2Das Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.